Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/14: Archäologie und Paläontologie im Nationalstrassenbau: Anpassung der MinVV und Ergänzung der NSV · 6 Seiten
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B. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Verordnungsbestimmungen Artikel 3 MinVV
Gegenüber der bisherigen Regelung verzichtet die Bestimmung auf materielle Festlegungen über die Grenzziehung zwischen den Aufgaben des Bundes und der Kantone. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass eine sachgerechte Abgrenzung dieser Aufgaben anhand der jeweiligen konkreten Umstände eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung erfordert.
Obwohl die Archäologie oder die Paläontologie im Vordergrund steht, spricht der Artikel im Sinne der Präzisierung von Artikel 28 MinVG generell von „Aufgaben des Natur- und Heimatschutzes“. Dadurch wird sichergestellt, dass auch allfällige andere Aufwendungen (z.B. des Landschafts- oder Denkmalschutzes) i.S. der Aufgabenerfüllung in Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau als Bau- und Ausbaukosten gelten und dementsprechend in die Projektkosten einzurechnen sind.
Artikel 7a NSV
Absätze 1 und 2 halten fest, dass die Aufgaben des Bundes zum Schutz von Gütern nach Art. 3 NHG im Rahmen der ordentlichen Prozesse des Plangenehmigungsverfahrens (UVB etc.) abzuarbeiten sind. Die entsprechenden Massnahmen zur Erfüllung der Bundesaufgabe werden schliesslich in der Regel mit dem Ausführungsprojekt genehmigt.
Bauliche Massnahmen (z.B. Erstellen einer Brücke zum Schutz archäologischer Funde) werden sodann im Rahmen des Projektes umgesetzt. Für diese Aufgabe ist das ASTRA als Bauherr zuständig. Es trägt die Kosten dazu vollumfänglich selber.
Soweit jedoch der Kanton und nicht der Bund für die Umsetzung der Massnahmen zuständig ist, wie z.B. bei archäologische Grabungen, fallen die Kosten vorerst dem Kanton an. Dem Kanton steht es zudem selbstverständlich frei, aufgrund seiner originären ausschliesslichen Kompetenzen in diesem Bereich und unabhängig der Bundespflichten nach Art. 3 NHG zu bestimmen, welche allenfalls weitergehenden Massnahmen und Arbeiten er konkret anzuordnen und umzusetzen gedenkt.
Die Kostenbeteiligung des Bundes beschränkt sich jedoch auf die Übernahme der Kosten für Massnahmen und Aufwendungen, welche zur Erfüllung der Bundesaufgaben gemäss Art. 3 NHG notwendig sind. Auf dieser Basis legt das UVEK als Plangenehmigungsbehörde die Kostenbeteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone fest.
Absatz 3: Gestützt auf die Projektgenehmigung soll die Ausführung und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes partnerschaftlich im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt werden.
Absatz 4: Soweit sich im Rahmen der Bauausführung unvorhergesehene Massnahmen aufdrängen (z.B. bei Zufallsfunden), welche im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens noch nicht absehbar waren und berücksichtigt werden konnten, ist die Umsetzung dieser Massnahmen sowie die Kostenbeteiligung des Bundes ebenfalls grundsätzlich in Form einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA festzulegen.
Absatz 5 regelt sodann den Fall, dass keine Leistungsvereinbarung zustande kommt. In diesen Fällen entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes an den Kosten des zuständigen Kantons in Form einer (anfechtbaren) Verfügung.
Die Arbeiten sind sodann zwingend mit den allenfalls bereits laufenden Bauarbeiten zu koordinieren. Dementsprechend legt Absatz 6 fest, dass das ASTRA für diese Koordination verantwortlich ist.