Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/14: Archäologie und Paläontologie im Nationalstrassenbau: Anpassung der MinVV und Ergänzung der NSV · 6 Seiten

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Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe n NSV

Mit dieser Ergänzung wird sichergestellt, dass Schutz- und Grabungskonzepte für archäologische und paläontologische Fundstellen Teil des Ausführungsprojektes für Nationalstrassen bilden und in diesem zu bewilligen sind, sobald solche Vorkehren erforderlich werden.

2. Weisungen Archäologie/Paläontologie des ASTRA Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 4)

Die Weisungen nehmen vorab auf Art. 7a NSV Bezug. Sie gelten für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Anlagen und sinngemäss auch für die Fertigstellung des Netzes.

Die Weisungen betonen bewusst, dass die Suche nach archäologischen und paläontologischen Evidenzen und die Bearbeitung von Bodenfunden Gegenstand der ordentlichen Planerlassverfahren für den Bau von Nationalstrassen bildet. Insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfungen der jeweiligen Planungs- oder Projektierungsstufe sind auch die sich stellenden archäologischen und paläontologischen Fragen zu bearbeiten. Dabei ist aufzuzeigen, wo Ausgrabungen oder andere Schutzmassnahmen durchzuführen sind, wenn bekannte oder vermutete Bodenfunde nicht ungeschmälert erhalten werden können.

Zufallsfunde dürfen bearbeitet werden, ohne dass dafür eine Gegenstand des Ausführungsprojektes bildende Bewilligung erforderlich wäre. Soweit über die Bearbeitung von Zufallsfunden nicht eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, ist das UVEK zum Erlass der erforderlichen Verfügungen ermächtigt.

Ausgrabungen haben sich auf die für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend beanspruchten Flächen zu beschränken, sind nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen möglichst wirtschaftlich durchzuführen sowie in einem wissenschaftlichen Bericht (Schlussbericht) darzustellen.

Alle weitergehenden Arbeiten bilden dagegen nicht mehr Teil des Nationalstrassenbauprojekts. Dies gilt auch für eine allfällige dauernde Konservierung, Aufbewahrung oder Präsentation der Funde.

Organisation (Art. 5 und 6)

Das ASTRA verfügte bisher über keine eigene archäologische Kompetenz. Die seit dem Jahre 1961 bestehende AAZN vermochte diese Lücke in fachlicher Hinsicht zwar teilweise zu füllen. Für die Erfüllung von Aufsichtsfunktionen ist die Kommission aber auch angesichts ihrer Zusammensetzung (vorab Vertretungen der kantonalen archäologischen Dienste) nicht geeignet. Die AAZN soll deshalb aufgehoben und durch eine in die ordentliche Organisationsstruktur des ASTRA integrierte Fachstelle Archäologie/Paläontologie abgelöst werden. Die Fachstelle bearbeitet in der jeweiligen Projektierungs- und Ausführungsphase alle archäologischen Fragestellungen. Dafür kann sie weitere Sachverständige beiziehen.

Durch die Fachstelle im ASTRA werden Aufgaben und Kompetenzen anderer Bundesämter und - kommissionen nicht tangiert oder gar ersetzt. So wird beispielsweise das Bundesamt für Kultur BAK im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens auch weiterhin noch angehört werden (Art. 62a RVOG).

Das Grabungsprogramm, für welches die Kantone zuständig sind, wird nicht im Rahmen der Plangenehmigungsverfügung geregelt. Soweit die Grabungen durch den Bund finanziert werden, schliesst das ASTRA in der Regel mit den kantonal zuständigen Stellen eine Leistungsvereinbarung ab, welche u.a. auch ein detailliertes „Reporting“ vorzusehen haben und eine wirksame Kostenkontrolle ermöglichen müssen.