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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 8 Seiten

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Anhang

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058 (AuG)

Art. 64a Abs. 1

1Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/20139 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen10 (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.

Art. 75 Abs. 1, Einleitungssatz

Betrifft nur den deutschen Text

1Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie:

Art. 75 Abs. 1bis

Aufgehoben

Art. 75a (neu) Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

1Die zuständige Behörde kann gemäss Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/201311 die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will (erhebliche Untertauchensgefahr), weil:

a. sie eine der Voraussetzungen von Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a – c und e – h erfüllt; oder

8 SR 142.20

9 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

10 In Anhang 1 aufgeführt.

11 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.