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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 8 Seiten
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c. der Ausschaffungshaft nach Artikel 76a nach einem Monat.
9Die Haft wird beendet, wenn:
a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder
c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
Art. 109a Abs. 2 Bst. b
2Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
b. das BFM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/201315 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;
2. Asylgesetz vom 26. Juni 199816 (AsylG)
Art. 22 Abs. 1ter, Einleitungssatz
1terEs bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201317 zuständig ist und Asylsuchende:
Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach erfolgtem Rückzug
des Asylgesuchs
Das Asylverfahren ist nach erfolgter Abschreibung wieder aufzunehmen, sofern eine Person, die während dem laufenden Asylverfahren ihr Asylgesuch zurückgezogen hat
a. entweder schriftlich beantragt, die Prüfung ihres Asylgesuchs abzuschliessen oder
b. erneut ein Asylgesuch stellt.
15 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
16 SR 142.31
17 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.