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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 8 Seiten

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a. sich in den Empfangsstellen oder in besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG14 aufhalten, das BFM zuständig;

b. einem Kanton zugewiesen wurden, dieser Kanton zuständig.

2Wird der Weg- oder Ausweisungsentscheid im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a):

a. in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG eröffnet, wird in diesen Fällen die Haft vom BFM angeordnet;

b. im Kanton eröffnet, ist für die Anordnung der Ausschaffungshaft der Kanton zuständig, welchem die ausländische Person zugewiesen wurde.

3Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

4Wurde die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 75a und 76a) gemäss Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a vom BFM angeordnet, richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG.

5Wurde die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a) gemäss Absatz 2 Buchstabe b im Kanton, welchem die ausländische Person zugewiesen wurde, eröffnet, wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

6Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und sich die betroffene Person damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

7Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist ausgeschlossen.

8Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann gestellt werden bei:

a. der Vorbereitungshaft nach Artikel 75a Abs. 2 nach einem Monat;

b. der Vorbereitungshaft nach Artikel 75a Abs. 3 nach zwei Monaten;

14 SR 142.31