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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 8 Seiten
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b. sie der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat.
2Reicht die ausländische Person ein Asylgesuch ein, darf die Haft nach Absatz 1:
a. ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Stellung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs (Art. 21 und 23 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) an den möglichen zuständigen Dublin-Staat gemäss Artikel 28 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 höchstens einen Monat dauern;
b. ab Eingang des Aufnahme oder Wiederaufnahmegesuchs (Art. 21 und 23 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) beim möglichen zuständigen Dublin-Staat bis zur Antwort auf dieses Gesuch gemäss Artikel 28 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 höchstens zwei Wochen dauern.
3Reicht die ausländische Person kein Asylgesuch ein, darf die Haft nach Absatz 1 bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers:
a. ab Erhalt der Eurodac-Treffermeldung bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) an den möglichen zuständigen Dublin-Staat gemäss Artikel 24 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 höchstens zwei Monate dauern;
b. ab Eingang des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) beim möglichen zuständigen Dublin-Staat bis zur Antwort auf dieses Gesuch gemäss Artikel 25 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 höchstens zwei Wochen dauern.
4Reicht die ausländische Person kein Asylgesuch ein, darf die Haft nach Absatz 1 bei Vorliegen anderer Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System:
a. ab Feststellung, dass ein anderer Dublin-Staat für die betreffende ausländische Person zuständig sein könnte, bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) an den möglichen zuständigen Dublin-Staat gemäss Artikel 24 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 höchstens drei Monate dauern;
b. ab Eingang des Wiederaufnahmegesuchs (Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 604/2013) beim möglichen zuständigen Dublin-Staat bis zur Antwort auf dieses Ersuchen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 höchstens einen Monat dauern.
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 6 sowie Abs. 2 - 3
1Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
b. in Haft nehmen, wenn:
1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben b, c, g oder h vorliegen,
6. Aufgehoben
2Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens dreissig Tage dauern.