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Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 8 Seiten
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3Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.
Art. 76a (neu) Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
1Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einer Empfangsstelle, in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG12 oder im Kanton eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75a Absatz 1 bereits in Haft befindet;
b. in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen gemäss Artikel 75a Absatz 1 befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Weg- oder Ausweisung entziehen will.
2Die Haft nach Absatz 1 darf nach stillschweigender oder ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Dublin-Staates oder nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid höchstens sechs Wochen betragen.
Art. 78 Abs. 3
3Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf die Artikel 75, 76 und 77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
Art. 79, Abs. 1
1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75, 76 und 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Art. 80 Abs. 2bis
2bisBei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG13.
Art. 80a (neu) Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin-
Verfahrens
1Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für die Anordnung der Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 75a) ist für Personen, welche:
12 SR 142.31
13 SR 142.31