Vorlage

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Art. 35 Statistiken

1Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erstellt das BFM in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik periodisch Statistiken auf der Grundlage der im ORBIS erfassten Daten.

2Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.

3Es kann Behörden sowie privaten Personen oder Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen.

4Es kann auch in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 3 geregelt.

5Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 36 Datenschutzberatung

1Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sie oder er koordiniert mit den beteiligten Bundesämtern die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.

2Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen in ihrem jeweiligen Bereich für:

a. die Information der Personen, die Daten bearbeiten;

b. die Ausbildung dieser Personen;

c. die erforderlichen Kontrollen;

d. die rasche Behebung von Mängeln;

e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.

Art. 37 Aufsicht über die Datenbearbeitung

1Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

2Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

3Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung38 und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses39. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

38 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

39 Siehe Fussnote zu Art. 21 Abs. 1.