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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten

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Art. 27 Löschung der Daten

1Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:

a. löschen die Visumbehörden im ORBIS die Gesuchsdatensätze der betreffenden Person und die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners oder ihrer Kinder oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, unverzüglich, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;

b. teilt das BFM dies unverzüglich dem oder den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.

2Die Bürgerrechtsbehörden müssen das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.

3Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung der Visumerteilung im ORBIS durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat, sobald der Aufhebungsentscheid endgültig ist.

Art. 28 Datenqualität

1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von den schweizerischen Behörden erfasste Daten des C-VIS oder Daten von ORBIS unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem BFM unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte.

Art. 29 Speicherung der Daten aus dem C-VIS

1Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EG-VIS-Verordnung31 in ZEMIS, im ORBIS, im Informationssystem RUMACA des Grenzwachtkorps oder in entsprechenden Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden gespeichert werden, wenn die Speicherung in bestimmten Fällen erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.

2Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 müssen die von der EZ fedpol erhaltenen Daten unverzüglich vernichten, ausser wenn sich diese für die Zwecke des EU-VIS-Beschlusses32 als erforderlich erweisen. Sie müssen die Daten vernichten, sobald diese nicht mehr erforderlich sind.

3Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1 und 2 widerspricht, gilt als Missbrauch im Sinne von Artikel 120d AuG.

31 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

32 Siehe Fussnote zu Art. 21 Abs. 1.