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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten

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Art. 30 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale

Organisationen

1Die Daten des C-VIS dürfen weder Drittstaaten noch internationalen Organisationen bekanntgegeben werden.

2Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nach dem Anhang der EG-VIS-Verordnung33 in bestimmten Fällen zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EG-VIS-Verordnung erfüllt sind:

a. Vorname, Nachname, Geburtsname, Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;

b. derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit bei der Geburt;

c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

d. Heimatadresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

e. für Minderjährige: Nachname und Vorname der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds.

3Die Daten des ORBIS, die nicht ans C-VIS übermittelt werden, können im Einzelfall gemäss den Bedingungen von Artikel 105 AuG bekanntgegeben werden.

2. Abschnitt: Rechte betroffener Personen

Art. 31 Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung der Daten

1Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im ORBIS oder im C-VIS geltend, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BFM einreichen.

2Das BFM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten im ORBIS erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten ans C-VIS übermittelt hat.

3Es registriert die Auskunftsgesuche.

4Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des C-VIS geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so muss das BFM mit dem Staat, der die Daten erfasst hat, innerhalb von 14 Tagen Kontakt aufnehmen und muss ihm das Gesuch übermitteln. Das BFM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

5Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

6Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Wenn es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.

33 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.