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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten
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Art. 32 Informationspflicht
1Bei der Beschaffung von biometrischen Daten und von Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese schriftlich informiert:
a. über die Identität des Inhabers der Datensammlung;
b. über den Zweck der Bearbeitung der Daten im ORBIS und im C-VIS;
c. über die Kategorien der Datenempfänger;
d. über die Dauer der Speicherung der Daten im ORBIS und im C-VIS;
e. darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist;
f. über das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
2Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für deren bzw. dessen Lebensunterhalt während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.
Art. 33 Haftung
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des ORBIS richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195834, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.
3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung
Art. 34 Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom 14. Juni 199335 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
b. das Kapitel über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200336;
c. den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 200437 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
34SR 170.32
35SR 235.11
36 SR 172.010.58
37 Abrufbar unter: www.isb.admin.ch/themen/sicherheit/00150/00836/index.html?lang=de