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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten

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Art. 24 VIS-Mail

Die Visumbehörden des Bundes und der Kantone sowie die Gemeindebehörden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen übertragen wurden, verwenden VIS-Mail zur Übermittlung folgender Arten von Informationen:

a. Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem Visumgesuch oder Mitteilungen betreffend Ersuchen zur Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form nach Artikel 16 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung30;

b. Mitteilungen zu unrichtigen Daten im C-VIS nach Artikel 24 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung;

c. Mitteilung nach Artikel 25 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller das Bürgerrecht eines Schengen-Staates erworben hat;

5. Kapitel: Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 25 Bearbeitungsgrundsatz

Nur Schweizer Behörden dürfen die von ihnen ans C-VIS übermittelten Daten ändern.

Art. 26 Speicherung der Daten im ORBIS

1Die Daten des ORBIS werden höchstens fünf Jahre gespeichert.

2Diese Frist beginnt:

a. im Fall der Ausstellung eines Visums, mit dem Ablauftag seiner Gültigkeit;

b. im Fall der Verlängerung eines Visums, mit dem Ablauftag seiner neuen Gültigkeit;

c. im Fall des Rückzugs des Gesuchs oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines Gesuchs, mit der Erstellung des Gesuchsdatensatzes im ORBIS;

d. im Fall der Ablehnung, Annullierung oder der Aufhebung eines Visums, mit dem entsprechenden Entscheid der Visumbehörde.

30 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.