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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten
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Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;
c. Drittstaat: Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
d. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt;
e. Dublin-Staat: Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.
2. Kapitel: Nationales Visumsystem (ORBIS)
Abschnitt 1 Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems ORBIS
Art. 3 Verantwortung und Zweck des Systems ORBIS
1Das Bundesamt für Migration (BFM) trägt die Verantwortung für das ORBIS. Dieses dient:
a. der Erfassung und Speicherung der Daten zu Visumgesuchen;
b. der Übermittlung der in Anwendung der EG-VIS-Verordnung3 erfassten
Daten an das C-VIS;
c. dem Zugang zu den Daten des C-VIS.
2Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
Art. 4 Inhalt und Struktur des ORBIS
1Das ORBIS enthält die Daten zu jedem zulässigen Visumgesuch, die in Anhang 2 definiert sind.
2Die in Anwendung der EG-VIS-Verordnung4 in ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.
3Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EG-VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L
218 vom 13.8.2008, S. 60; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 810/2009, ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1.
3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.