Vorlage

Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 9 Verknüpfungen zwischen den Gesuchsdatensätzen

1Die Visumbehörden dürfen aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisenden Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung8 Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.

2Die schweizerische Behörde, welche die Daten eines Datensatzes zu einem Visumgesuch eingegeben hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.

Abschnitt 3 Online-Zugang zum ORBIS (Art. 109c AuG)

Art. 10

1Die folgenden Dienststellen haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:

a. beim BFM:

1. die Abteilung Zulassung und Aufenthalt und die Abteilung Einreise: zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation,

2. der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr: zur Prüfung der Asylgesuche,

3. die Registratur: zur Archivierung,

4. die Sektion Informatik und Statistik: zur Erstellung von Visastatistiken,

5. die Abteilung Zulassung und Arbeitsmarkt: zur Prüfung von Gesuchen im Bereich des Ausländerrechts;

b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Durchführung von Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;

d. das Staatssekretariat, die Politische Direktion und die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): zur Prüfung von Visumgesuchen und von Beschwerden im Zuständigkeitsbereich des EDA;

e. die Zentrale Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen und zur Zuteilung und Überprüfung von AHV-Versichertennummern;

f. beim Bundesamt für Polizei (fedpol):

1. der Rechtsdienst: zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren

8 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.