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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten
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Abschnitt 2 Eingabe der Daten und Übermittlung an das C-VIS
Art. 5 Eingabe der Daten
1Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des EG-Visakodex5 zulässig, so geben die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EG-VIS-Verordnung6 die Daten der Kategorie I und, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI nach Anhang 2 im ORBIS ein.
2Sofern das Gesuch ein Schengen-Visum der Kategorie A oder C im Sinne von Artikel 11a Buchstaben a–d der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV)7 betrifft, werden die Daten der Kategorien I bis VI nach Artikel 4 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.
3Die Visumbehörden geben zudem die in Anhang 2 erwähnten Daten der Kategorie VII ein. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.
Art. 6 Erfassung durch Dritte
Die Erfassung bestimmter Daten kann an Dienstleistungsanbieter gemäss Artikel 98b AuG und Artikel 15a VEV übertragen werden.
Art. 7 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates
1Gibt eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ein, so gibt sie im ORBIS den Namen des vertretenen Staates an.
2Wenn die Behörde nach Absatz 1 ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert oder wenn sie die Prüfung des Gesuches nicht fortführt, wird der Name des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.
Art. 8 Besitzer der Daten, die an das C-VIS übermittelt werden
1Die Schweiz ist Besitzerin der von den schweizerischen Visumbehörden bei der Erfassung eines Visumgesuchs und bei einem entsprechenden Entscheid eingegebenen Daten, die an das C-VIS übermittelt werden.
2Die Visumbehörden dürfen die in einem Gesuchsdatensatz des C-VIS enthaltenen Fingerabdrücke kopieren und sie in einen neuen Gesuchsdatensatz einfügen. Sie werden zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.
5Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen EG-Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex; Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15. September 2009), S. 1.
6Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.