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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten
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Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198111 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
2. der Direktionsbereich Privatrecht: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 200712 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen;
j. der Nachrichtendienst des Bundes: zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS)13;
k. das Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion von Beschwerden nach dem AuG;
l. die Eidgenössische Steuerverwaltung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit:
1. der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland (Bezugsteuer) und bei der Durchführung der Verrechnungssteuer,
2. der Durchführung von Strafverfahren und von Amts- oder Rechtshilfeverfahren;
m. die Eidgenössische Zollverwaltung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer);
n. die Zollfahndung: zur Personenidentifikation.
2Die Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 geregelt.
3. Kapitel Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS)
Abschnitt 1 Online-Abfrage des C-VIS (Art. 109a AuG)
Art. 11
1Die folgenden Dienststellen können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen:
a. beim BFM:
1. die Abteilung Einreise und die Abteilung Zulassung Aufenthalt: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich,
11SR 351.1
12 SR 211.222.32
13 SR 120