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Vernehmlassung 2012/153: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) und das nationale Visumsystem (ORBIS) · 64 Seiten
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Sicherheit der Schweiz nach Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 68 Absatz 3 AuG,
2. die für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststellen: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassung gemäss der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 20089,
3. die Dienststellen, die für den internationalen Schriftverkehr zuständig sind, und die Einsatzzentrale zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
4. die zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei:
– zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches,
– zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen,
5. der Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: zu Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt dieser Personen,
6. die für die Führung des AFIS zuständigen Dienststelle: zur Personenidentifikation nach Artikel 102 Absatz 1 AuG,
7. der zuständige Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei, deren Vortaten, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199710;
g. die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und die kantonalen
Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Ausländerbereich;
h. die Zivilstandsämter und ihre Aufsichtsbehörden sowie das Eidgenössische
Amt für Zivilstandswesen: zur Prüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts in der Schweiz von Verlobten ohne schweizerische Staatsbürgerschaft sowiezur Mitteilung der Identität der Verlobten, die keinen Nachweis für die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts erbracht haben, an die zuständige Behörde;
i. beim Bundesamt für Justiz:
1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen
9 SR 361.0
10 SR 955.0