Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten
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Entwicklung zu einzelnen Identifikationsmerkmalen Tabelle 2 (Schluss)
Entwicklung Folgen Probleme Fundstellen
seit 1978 + Bemer-
kungen
7 Ältere Personen
neigen dazu, sich
jünger zu ma-
chen; öfters
treffen die Anga-
ben de facto
nicht zu.
Zu den Zeilen 1 und 6: Ab Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 des Zivilgesetzbuches21 auf den 1. Januar 2013 behalten Brautleute bei der Heirat aufgrund von Artikel 160 bzw. 161 ZGB neu zwar künftig ihren Namen und ihren Heimatort. Bis jedoch Kandidaturen von Personen unmöglich geworden sind, welche nach früherem Recht geheiratet und dabei einen anderen Heimatort erhalten oder gewählt bzw. eine der altrechtlichen Namensmöglichkeiten gewählt haben, können noch Jahrzehnte vergehen.
Fazit: Wer für den Nationalrat kandidiert, entgeht heute datenbankgestützten Kontrollen, wenn er oder sie von ihren - legalen - Angaben in zwei verschiedenen Kantonen zwei verschiedene Namen, zwei verschiedene Vornamen, verschiedenes Geschlecht, zwei verschiedene Heimatorte und unterschiedliche Wohnadressen angibt. Kein EDV-System vermag dies noch zu erkennen; dasselbe gilt für Personen mit ausschliesslich ausländischem Heimat- bzw. Geburtsort aber gleichen Namens wie einer Schweizer Gemeinde. In der Tat haben sich solche Fälle bereits ereignet.
Ohne die zusätzlichen Angaben nach dem Entwurf für die neue Fassung von Artikel 22 hingegen wäre die regelkonforme Wahl ernsthaft in Frage gestellt, weil die Erleichterung ein weiteres Ansteigen von Listen und Kandidaturen etablierter Parteien wahrscheinlich macht. Bei gleichbleibender Zeit lassen sich Kontrolle und Verhinderung von Doppelkandidaturen der kontinuierlich stark steigenden Anzahl Kandidaturen nur mit Hilfe neuer technischer Mittel zur rascheren Identifizierung aller Kandidatinnen und Kandidaten gewährleisten. Zusammen genommen ergeben die Massnahmen Sinn: Die auf den August konzentrierte Wahlanmeldung betrifft in aller Regel Parteien einzig in Kantonen mit wenigen Nationalratssitzen. Im Gegenzug vermeiden die Massnahmen Mehrkosten für die Gemeinden ebenso wie zusätzlichen Zeitdruck und erhöhte Risiken für die Kantone und die Druckereien, ermöglichen den Stimmberechtigten ein besseres Studium der Wahlvorschläge und die Wahlteilnahme und entbinden die im Parteienregister eingetragenen Parteien in allen Proporzkantonen von der administrativen Aufgabe des Unterschriftensammelns und des Einholens von Stimmrechtsbescheinigungen.
21 AS 2012 2569