Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/21: Teilrevision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) · 48 Seiten
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3. um das Erfordernis der Angabe der Postleitzahl beim Heimatort, damit das
Schweizer Bürgerrecht aller Kandidierenden EDV-gestützt rasch und verlässlich festgestellt werden kann,
4. um Massnahmen, die den Wählenden auch in Majorzkantonen ohne Anmelde-
zwang die nötigen Minimalinformationen über die vorbereiteten Kandidaturen ermöglichen, und
5. für den Fall von Wahlbeschwerden um die Behebung eines gesetzgeberischen
Versehens, welches vom Bundesgericht angezeigt worden ist: Wahlbeschwerden sind vom Rechtsstillstand in den Gerichtsferien nicht weniger auszunehmen als Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
Bei der 100tägigen Referendumsfrist wird eine Garantie eingebaut, dass die nach kantonalem Recht zuständige Amtsstelle alle ihr vor dem 81. Tag eingereichten Unterschriften mit Stimmrechtsbescheinigungen versehen vor dem 95. Tag der Referendumsfrist den jeweiligen Absendern zurückgibt. Im gleichen Sinne sollen Unterschriften zu Volksinitiativen, die vor Beginn des 14. Monats der Sammelfrist zur Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden, vor Beginn des 17. Monats erledigt und zurückgegeben werden.
Entsprechend einer von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats unterstützten parlamentarischen Initiative Joder sollen schliesslich Nachzählungen auch bei sehr knappen Abstimmungsergebnissen vom Glaubhaftmachen von Unregelmässigkeiten abhängig gemacht werden.
Aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung sind für diese Massnahmen präzise Rechtsgrundlagen zu schaffen, welche zugleich den eng begrenzten Anwendungszweck festhalten und den Datenschutz gewährleisten.