Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: L103-0189
2. Zweck und Inhalt der Verordnung
2.1. Zweck der Verordnung
Zur Umsetzung des Emissionshandels im Bereich Luftverkehr wird vorgängig eine spezifische Datengrundlage benötigt. Auf Basis von vorgängig erhobenen Tonnenkilometerdaten werden bei einem Einbezug ins EHS die Anzahl kostenlos zugeteilter Emissionsrechte berechnet. Denkbar ist auch, die erhobenen Tonnenkilometerdaten im Rahmen einer anderweitigen Massnahme als Grundlage zu verwenden.
Sollen die Verknüpfung mit dem EU-EHS und die Regulierung der Luftverkehrsemissionen per 2014 möglich sein, müssen die Tonnenkilometerdaten im Jahr 2013 erhoben werden. Noch vor Ende 2012 müssen die Luftfahrzeugbetreiber die für die Datenerhebung notwendigen Monitoringpläne einreichen und genehmigen lassen.
Die vorliegende Datenerhebungsverordnung stützt sich auf Artikel 2 Absatz 3 des geltenden CO2-
23
Gesetzes und auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4
4
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes .
Das heutige CO2-Gesetz schliesst in Artikel 2 Absatz 2 die CO2-Emissionen aus internationalen Flügen aus dem Reduktionsziel aus. Dieser Ausschluss steht vor dem Hintergrund, dass unilaterale schweizerische Massnahmen aufgrund des speziellen Charakters des internationalen Flugverkehrs nicht sinnvoll sind. Das CO2-Gesetz beauftragt deshalb den Bundesrat in Artikel 2 Absatz 3, die Reduktion der CO2-Emissionen aus internationalen Flügen im Rahmen internationaler Abkommen zu regeln. Ein EHS-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, welches auch eine Regelung der CO2-Emissionen des Luftverkehrs abdeckt, fällt unter diese Bestimmung. Die vorgängige Erhebung von Tonnenkilometerdaten der Luftfahrzeugbetreiber ist dabei eine notwendige Voraussetzung für den
5
Abschluss eines solchen EHS-Abkommens. Gemäss dem revidierten CO2-Gesetz , welches voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten wird, kann der Bundesrat die Luftfahrzeugbetreiber gemäss Artikel 16 als Unternehmenskategorie zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichten und entsprechend auch eine vorgängige Datenerhebung verlangen (vgl. Kapitel 3).
Neben dem CO2-Gesetz dient auch Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes als Rechtsgrundlage für die vorliegende Verordnung. Nach Artikel 58 Absatz 2 kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Bestimmungen erlassen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb. Gestützt auf Artikel 47 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) kann diese Verordnung durch den Bundesrat erlassen werden.
Die Erhebung der Tonnenkilometerdaten wird unter der Voraussetzung, dass die EHS-Verhandlungen mit der EU demnächst abgeschlossen werden können, ab dem 1. Januar 2013 erfolgen. Sollte sich der Abschluss der Verhandlungen verzögern, wird der Bundesrat die Erhebung der Daten für einen späteren Zeitpunkt vorsehen.
2.2. Verhältnis zum EU-EHS
Das EU-EHS deckt grundsätzlich die CO2-Emissionen sämtlicher Flüge ab, die auf Flugplätzen der EU- sowie der EFTA/EWR-Mitgliedstaaten starten oder landen. Darin eingeschlossen sind somit auch die Flüge zwischen dem EU/EWR-Raum und der Schweiz (beide Richtungen). Die Schweiz spielt diesbezüglich jedoch als betroffener Drittstaat keine aktive Rolle und übernimmt auch keine Vollzugsaufgaben im Rahmen des EU-EHS.
Bei der im Rahmen des Abkommens mit der EU vorgesehenen Regulierung der CO2-Emissionen des Schweizer Luftverkehrs geht es darum, nebst den Flügen in den EU/EWR-Raum auch die Flüge von
2 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen, SR 641.71 3 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt, SR 748.0 4 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation, SR 172.010 5 BBl 2012 113 2/6 274/2006-02225/04/15/11/02/02/08/L103-0189