Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L103-0189
ringplan muss zur Genehmigung beim BAZL eingereicht werden. Luftfahrzeugbetreiber, die bereits im Rahmen des EU-EHS über einen genehmigten Monitoringplan verfügen, können sich auf diesen beziehen. Dazu sind der Monitoringplan und die entsprechende Genehmigung aus dem EU-EHS beim BAZL einzureichen. Ergänzend müssen die Luftfahrzeugbetreiber darlegen, wie der Monitoringplan auf die zusätzlichen Schweizer Flüge angewendet wird.
Die kurze Frist zwischen Inkraftsetzung der Verordnung und dem Stichdatum für die Einreichung der Monitoringpläne wird als ausreichend betrachtet, da die Luftfahrzeugbetreiber bereits vorgängig zur Inkraftsetzung entsprechend informiert werden. Zudem können sich viele Luftfahrzeugbetreiber auf die bereits im Rahmen des EU-EHS erstellten Monitoringpläne abstützen.
Das BAZL prüft und genehmigt die Monitoringpläne. Ist ein Monitoringplan nicht genehmigungsfähig, muss der Luftfahrzeugbetreiber innert einer festgesetzten Frist eine nachgebesserte Version einreichen.
Art. 6 bis 8:
Die Tonnenkilometerdaten müssen basierend auf dem genehmigten Monitoringplan im Kalenderjahr 2013 erhoben und in einem Monitoringbericht zusammengestellt werden.
Anschliessend muss der Monitoringbericht durch eine Verifizierungsstelle verifiziert werden, die über nachweisbare Fachkompetenz im Zusammenhang mit der Verifizierung von Tonnenkilometerdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügt. Dies sind Verifizierungsstellen, die gemäss den Anforderungen des
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EU-EHS im Bereich Luftverkehr akkreditiert sind. Eine solche Akkreditierung steht auch inländischen Verifizierungsstellen offen.
Der verifizierte Monitoringbericht muss durch das BAZL genehmigt werden.
Art. 9:
Die Monitoringberichte und die darin enthaltenen Daten werden bis zu ihrer weiteren Verwendung für eine Massnahme zur Begrenzung der CO2-Emissionen des Luftverkehrs durch das BAZL archiviert. Das BAZL behandelt die Daten vertraulich und gewährleistet deren sichere Aufbewahrung. Sofern die Verwendung der Daten für die Umsetzung von Massnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs notwendig ist, kann das BAZL dem BAFU die Daten auf Antrag übermitteln. Für die weitere Bearbeitung der Daten werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen gleichzeitig mit der Ratifikation eines künftigen EHS-Abkommens geschaffen.
Art.10:
Kommt ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Pflicht zur Einreichung des Monitoringplans beziehungsweise des Monitoringberichts nicht nach oder erhebt er die Daten nicht oder vorsätzlich fehlerhaft, wird er mit einer Busse von bis zu 20‘000 CHF bestraft. Bei groben Verstössen kann die Busse bis maximal
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40'000 CHF betragen. In einem solchen Fall wird es nicht möglich sein, im Rahmen einer zukünftigen Massnahme ein individuelles Begrenzungsziel, bzw. im Falle des EHS-Einbezugs eine kostenlose Zuteilung basierend auf den vom Unternehmen eingereichten Tonnenkilometerdaten, zu berechnen. Entsprechend müsste das Begrenzungsziel, bzw. die Zuteilung auf Basis einer durch das BAZL durchgeführten konservativen Schätzung vorgenommen werden.
12 Rechtliche Grundlagen für die Akkreditierung: Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV), SR 946.512; sowie Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. 13 Art. 91 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes, SR 748.0 5/6 274/2006-02225/04/15/11/02/02/08/L103-0189