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Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 9 Seiten

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Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer

vom … Entwurf vom 11.05.2012

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991 und auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen im Jahr 2013 zurückgelegten Flugstrecken und die dabei transportierten Nutzlasten.

2 Die erhobenen Daten werden in Tonnenkilometern angegeben. Sie berechnen sich nach Anhang 1.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Daten über die Tonnenkilometer, die auf Flügen von und nach Flugplätzen im Inland erbracht werden.

2 Sie gilt auch für Flüge von und nach dem Flugplatz Basel-Mülhausen, die nach dem Französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 19494 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim hinsichtlich der Verkehrsrechte der Schweiz zugerechnet werden.

3 Sie gilt nicht für folgende Flüge:

a. Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

b. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;

1 SR 641.71; ab dem 1. Januar 2013 stützt sich diese Verordnung auf Artikel 16 Absatz 1 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011, BBl 2012 113.

2 SR 748.0

3 SR 172.010

4 SR 0.748.131.934.92