Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 6 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: L103-0189

5. Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Umsetzung der Datenerhebungsverordnung sind neue Aufgaben auf Seiten des BAZL verbunden. Diese neuen Aufgaben umfassen in einem ersten Schritt Ende 2012 / Anfang 2013 die Prüfung und Genehmigung der Monitoringpläne. Ferner müssen im zweiten Quartal 2014 in einem zweiten Schritt die verifizierten Monitoringberichte genehmigt werden. Es wird damit gerechnet, dass ungefähr 350 Monitoringpläne bzw. -berichte eingereicht werden. Des Weiteren ist im Rahmen dieser Arbeiten die Kompatibilität zur Umsetzung in der EU zu gewährleisten.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Datenerhebung hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Datenerhebungsverordnung führt zu einem aus volkswirtschaftlicher Sicht vernachlässigbaren administrativen Mehraufwand. Für einzelne Luftfahrzeugbetreiber, die im Rahmen des EU-EHS noch keine Tonnenkilometerdaten erhoben haben, kann der administrative Aufwand jedoch beträchtlich sein.

5.4 Umweltauswirkungen

Die Datenerhebungsverordnung alleine führt zu keinen unmittelbaren Emissionseinsparungen. Sie stellt jedoch einen wichtigen vorbereitenden Schritt dar, um auch in der Schweiz verursachergerechte Massnahmen zur Begrenzung der CO2-Emissionen im Bereich des Luftverkehrs umsetzen zu können.

6. Verhältnis zum internationalen Recht

In- und ausländische Luftfahrzeugbetreiber sind gleichermassen von der vorliegenden Verordnung betroffen. Sie betrifft ausschliesslich die Datenerhebung und nimmt noch keinen definitiven Entscheid des Bundesrates zum Einbezug des Luftverkehrs ins CH-EHS oder zur Einführung einer anderweitigen Massnahme vorweg.

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind im Einklang zu den Regelungen im EU-EHS. International bestehen allerdings Differenzen bezüglich der Rechtmässigkeit des Einbezugs von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern aus Drittstaaten in das EU EHS. Gemäss einer grossen Zahl von Drittstaaten, unter denen sich auch wichtige Luftfahrtnationen wie die USA, Russland und China befinden, steht ein solcher Einbezug im Widerspruch zu den Bestimmungen der für die internationale Zivilluftfahrt massgeblichen Konvention von Chicago. Demgegenüber bestätigte ein Entscheid des

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EU-Gerichtshofes vom 21. Dezember 2011 die Rechtmässigkeit des Vorgehens der EU. Zur Zeit kann noch nicht abgesehen werden, bis wann und in welcher Art diese internationalen Differenzen bereinigt werden können.

14 EUGH, Urteil vom 21.12.2011, Rs. C-366/10, Air Transport Association of America und an-

dere/Secretary of State for Energy and Climate Change, noch nicht veröffentlicht.

6/6 274/2006-02225/04/15/11/02/02/08/L103-0189