Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/24: Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer / Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft · 6 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: L103-0189
Bei einer späteren Erhebung könnten die Bestimmungen der vorliegenden Datenerhebungs-
verordnung im Hinblick auf die zeitlichen Verschiebungen angepasst oder sinngemäss in die Verordnung zum revidierten CO2-Gesetz überführt werden.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Verordnung
Art. 1:
Wie in Ziffer 2.1 dargelegt, sieht die Verordnung die Erhebung von Tonnenkilometerdaten bei den Luftfahrzeugbetreibern vor, um eine Datengrundlage für die Festlegung von CO2-Begrenzungszielen für Luftfahrzeugbetreiber zu erhalten. Die Datenerhebung im Jahr 2013 dient der Vorbereitung der Umsetzung eines künftigen bilateralen Abkommens mit der EU zur Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme unter gleichzeitiger Regelung des Luftverkehrs ab dem Jahr 2014.
Art. 2:
Die Tonnenkilometerdaten müssen für sämtliche Flüge, die von Flugplätzen im Inland abgehen oder auf einem Flugplatz im Inland enden, erhoben werden.
Flüge, die vom Flugplatz Basel-Mülhausen starten oder auf diesem Flugplatz landen, fallen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung, sofern sie gemäss dem französisch-schweizerischen Staatsver-
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trag vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim hinsichtlich der Verkehrsrechte der Schweiz zugerechnet werden.
Aus administrativen Gründen und aufgrund ihres geringen Anteils an den CO2-Emissionen der Luftfahrt werden spezifische Kategorien von Flügen von der Pflicht zur Datenerhebung ausgenommen.
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Die Ausnahmen stimmen mit den im EU-EHS vorgesehenen Ausnahmen überein. Ein wie im EU-EHS festgesetzter de-minimis Schwellenwert für gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber kann für die Erhebung der Tonnenkilometerdaten nicht vorgesehen werden. Der Schwellenwert müsste sich aufgrund der geplanten Verknüpfung auf sämtliche Flüge von und nach dem EU/EWR/CH-Raum beziehen und könnte somit vor Inkrafttreten eines bilateralen Abkommens nicht selbständig durch die Schweizer Behörden überwacht werden, da es dazu einer Zusammenarbeit mit den europäischen Behörden bedürfte. Der aus Praktikabilitätsgründen vorgesehene Verzicht auf einen de-minimis Schwellenwert bei der Datenerhebung hat keine präjudizierende Wirkung für die spätere Einführung dieses Schwellenwertes bei einem Einbezug des Luftverkehrs in den Emissionshandel.
Art. 3:
Um für den Fall einer Verknüpfung von CH-EHS und EU-EHS eine möglichst hohe Kohärenz beider Systeme zu gewährleisten, ist die Definition des Luftfahrzeugbetreibers in der vorliegenden Verord-
10 nung identisch mit der Definition in der EU-Richtlinie zum Emissionshandel (EU-EHS-Richtlinie). Der
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Begriff Luftfahrzeug ist im Anhang zur Luftfahrtverordnung (LFV) näher beschrieben. Er umfasst insbesondere Flugzeuge und Helikopter.
Art. 4 und 5:
Entsprechend dem Vorgehen im EU-EHS muss jeder Luftfahrzeugbetreiber vorgängig zur Datenerhebung einen Monitoringplan erstellen, der darüber Auskunft gibt, wie die Daten erhoben und nach welcher Systematik die Tonnenkilometer berechnet werden. Als Grundlage dafür kann der von der EU Kommission zur Verfügung gestellte Mustermonitoringplan (Excel-template) dienen. Der Monito-
8 9 Anhang I der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3. 10 Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 8 vom 13.1.2009, S.3. 11 Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt, SR 748.01. 4/6 274/2006-02225/04/15/11/02/02/08/L103-0189