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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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1. Treibhausgasemissionen im Jahr 2015: höchstens 100 Prozent der Emissionen des Jahres 1990,
2. Treibhausgasemissionen im Jahr 2019: höchstens 90 Prozent der Emissionen des Jahres 1990;
c. im Sektor Industrie:
1. Treibhausgasemissionen im Jahr 2015: höchstens 90 Prozent der Emissionen des Jahres 1990,
2. Treibhausgasemissionen im Jahr 2019: höchstens 85 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.
2 Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, so beantragt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach Anhörung der Kantone und der betroffenen Kreise dem Bundesrat weitere Massnahmen.
3. Abschnitt: Berücksichtigung von Emissionsverminderungen im Ausland
Art. 3
Emissionsverminderungen im Ausland werden berücksichtigt, wenn sie als Emissionsminderungszertifikate unter dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 19922 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind und ihre Berücksichtigung nicht nach Anhang 1 Ziffer 1 ausgeschlossen ist.
4. Abschnitt: Bescheinigung für Emissionsverminderungen im Inland
Art. 4 Bescheinigung für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland
Eine Bescheinigung kann für ein Projekt zur Emissionsverminderung im Inland beantragt werden. Sie wird ausgestellt, wenn:
a. Anhang 1 Ziffer 2 dies nicht ausschliesst;
b. das Projekt:
1. ohne Bescheinigung nicht durchgeführt würde;
2. dem Stand der Wissenschaft und der Technik entspricht;
3. weder bereits durch andere Finanzhilfen nach dieser Verordnung oder nach anderen Erlassen unterstützt wird noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 19983 erhält;
c. die Emissionsverminderungen:
1. nachweisbar- und quantifizierbar sind;