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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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Art. 14 Verwaltung der Bescheinigungen und Handel

1 Die Bescheinigung wird elektronisch ausgestellt und in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet.

2 Der Handel mit Bescheinigungen muss dem BAFU angemeldet werden.

3 Das BAFU vollzieht den Handel elektronisch.

4 Die Datenbank umfasst folgende Datenkategorien:

a. Name und Adresse des Gesuchstellers, der Validierungsstelle, der Verifizierungsstelle und des Eigentümers der Bescheinigung;

b. die erzielte Emissionsverminderung pro Bescheinigung;

c. Kerndaten des Projekts; und

d. Angaben über den Kauf und Verkauf der Bescheinigung.

5 Dem Eigentümer der Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen.

5. Abschnitt: Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 15

1 Das BAFU koordiniert die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

2 Es berücksichtigt dabei die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel der Kantone.

3 Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.

2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2- Emissionen bei Gebäuden

Art. 16

1 Die Kantone erstatten dem BAFU jährlich Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden.

2 Der Bericht muss Angaben enthalten über die getroffenen und die geplanten CO2- wirksamen Massnahmen sowie über die Entwicklung der CO2-Emissionen des kantonalen Gebäudeparks.

3 Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.