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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
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Art. 9 Entscheid über die Ausstellung der Bescheinigung
Das BAFU entscheidet gestützt auf den verifizierten Monitoringbericht über die Ausstellung der Bescheinigung.
Art. 10 Wesentliche Änderungen des Projekts
1 Wesentliche Änderungen des Projekts, die nach dem Projektstart erfolgen, müssen dem BAFU gemeldet werden.
2 Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung des Projekts an.
Art. 11 Bescheinigung für Kraftwerkbetreiber und kompensationspflichtige
Personen
Eine Bescheinigung wird auf Gesuch an Kraftwerkbetreiber und Personen mit Pflicht zur Kompensation der CO2-Emissionen bei Treibstoffen ausgestellt, wenn sie durch selbst durchgeführte Projekte Emissionsverminderungen erzielen, die über ihre Kompensationspflicht hinaus gehen.
Art. 12 Bescheinigung für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung
1 Einem Unternehmen, das sich zu einem Emissionsziel nach Artikel 70 oder 71 verpflichtet, wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn:
a. das Unternehmen glaubhaft darlegen kann, dass es sein Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreichen wird; und
b. die effektiven Treibhausgasemissionen des Unternehmens während der vergangenen drei Jahre den für das Unternehmen festgelegten Reduktionspfad in jedem Jahr um mindestens 10 Prozent unterschritten haben.
2 Die Bescheinigung wird im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 10 Prozent und den effektiven Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr ausgestellt.
Art. 13 Bescheinigung für Unternehmen mit freiwilliger Vereinbarung
1 Einem Unternehmen, das sich ohne Festlegung eines verbindlichen Emissionsziels im Rahmen einer Vereinbarung dem Bund gegenüber freiwillig verpflichtet, die CO2-Emissionen zu vermindern, wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn:
a. das vereinbarte Ziel und die Berichterstattung den Anforderungen der Bestimmungen über die Abgabebefreiung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung entsprechen; und
b. die effektiven CO2-Emissionen des Unternehmens während der vergangenen drei Jahre den vereinbarten Reduktionspfad in jedem Jahr um mindestens 10 Prozent unterschritten haben.
2 Die Bescheinigung wird im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 10 Prozent und den effektiven CO2-Emissionen im betreffenden Jahr ausgestellt.