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Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten

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2. weder von einem Betreiber von Anlagen an einem Standort (Unternehmen), der nach Artikel 43 oder 45 am Emissionshandelssystem (EHS) teilnimmt (EHS-Unternehmen), noch von einem Unternehmen, das einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, erzielt wurde; und

d. mit der Umsetzung des Projekts vor Einreichung des Gesuchs noch nicht begonnen wurde.

Art. 5 Validierung der geplanten Projekte zur Emissionsverminderung im

Inland

1 Wer ein Projekt zur Emissionsverminderung im Inland plant und für dieses eine Bescheinigung beantragen möchte, muss das Projekt durch eine vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

2 Die Validierungsstelle prüft, ob das geplante Projekt den Anforderungen nach Artikel 4 genügt.

3 Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.

Art. 6 Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung

Das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung für ein Projekt zur Emissionsverminderung im Inland muss den Validierungsbericht sowie Angaben enthalten über:

a. das geplante Projekt einschliesslich der darin enthaltenen Massnahmen zur Emissionsverminderung;

b. die im Rahmen des geplanten Projekts eingesetzten Technologien;

c. die voraussichtlichen Kosten und Erträge des geplanten Projekts;

d. das Monitoringkonzept, das die im Rahmen des geplanten Projekts vorgesehenen Methoden zum Nachweis der Emissionsverminderung umschreibt;

e. die Finanzierung des Projekts.

Art. 7 Entscheid über die Eignung des Projekts

Das BAFU entscheidet gestützt auf den Validierungsbericht, ob das Projekt für die Ausstellung einer Bescheinigung geeignet ist.

Art. 8 Monitoringbericht

1 Der Gesuchsteller erhebt die für den Nachweis der Emissionsverminderung gemäss Monitoringkonzept erforderlichen Daten in Form eines Monitoringberichts.

2 Er lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der gleichen Stelle durchgeführt werden wie die Validierung des Projekts.

3 Der verifizierte Monitoringbericht ist dem BAFU erstmals drei Monate nach Ablauf des dem Entscheid nach Artikel 7 folgenden Jahres einzureichen. Nachfolgende Monitoringberichte sind mindestens alle drei Jahre beim BAFU einzureichen.