Vorlage
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 56 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
3. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2- Emissionen bei Personenwagen
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 17 Personenwagen
1 Personenwagen nach Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes sind solche nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
2 Ausgenommen sind:
a. beschussgeschützte Fahrzeuge nach Anlage 2 von Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG5; und
b. Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Personen in Behindertenfahrstühlen.
3 Massgebend ist der Zustand bei der definitiven Zulassung zum Verkehr.
Art. 18 Erstmaliges Inverkehrsetzen
1 Erstmals in Verkehr gesetzt sind Personenwagen, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Personenwagen, die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind.
2 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20056 gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
3 Personenwagen dürfen erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Importeur oder der Hersteller die Pflichten nach den Artikeln 31 beziehungsweise 32 erfüllt hat.
4 Führt die Frist nach Absatz 1 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das UVEK insbesondere:
a. die Frist verkürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern;
b. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
4 SR 741.41
5Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September
2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 678/2011, ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 30.