Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
vom Einbezug in das EHS beantragen. Damit eine solche Ausnahme bereits ab 2013 erfolgen kann, muss das Gesuch für eine Ausnahme bis spätestens am 28. Februar 2013 beim BAFU eingereicht werden.
Artikel 143 Übergangsbestimmungen zur Abgabebefreiung und Rückerstattung
Absatz 1 legt fest, dass das Gesuch gemäss Artikel 73 im Hinblick auf eine Abgabebefreiung ab dem Jahr 2013 bis am 1. Juni 2013 beim BAFU einzureichen ist. Dabei berechnet sich der Ausgangspunkt für das Emissionsziel aus dem Durchschnitt der effektiven, historischen Treibhausgasemissionen des Unternehmens der Jahre 2010 und 2011 (Abs. 1).
Um den bereits in der ersten Verpflichtungsperiode befreiten Unternehmen eine lückenlose Rückerstattung zu ermöglichen, können diese Unternehmen die vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen, sofern sie ein Gesuch um Abgabebefreiung ab dem Jahr 2013 eingereicht haben. Wird das Unternehmen ab 2013 nicht befreit, so muss es die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen (Abs. 2).
Gemäss Absatz 3 gilt für die Beurteilung der Erfüllung und Nichterfüllung der Verpflichtungen der ersten Verpflichtungsperiode sowie für die Sanktionierung allfälliger Nichterfüllungen das bisherige Recht.
12.2 Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts Erläuterungen zu Artikel 144 und 145
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft (Art. 145). Sie löst die bisherigen Verordnungen zum CO2-Gesetz ab. Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen im Zeitraum 2008-2012 sowie für die Sanktionierung allfälliger Nichterfüllungen dieser Verpflichtungen gelten die bisherigen Bestimmungen jedoch weiterhin (Art. 143 Abs. 3).
54/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060