Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

11 Kapitel Vollzug Erläuterungen zu Artikel 133 bis 137 Artikel 133 und 135 Vollzugsbehörden und Aufwandentschädigung

Das CO2-Gesetz bezeichnet das BAFU als zuständiges Amt für die Klimapolitik. Bei der Umsetzung des Gesetzes wird das BAFU von anderen Bundesämtern (insbesondere ASTRA, BFE, EZV) unterstützt (Art. 133 Abs. 1–5), um keine Doppelstrukturen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand möglichst klein zu halten. Für die effiziente Ausgestaltung stehen die für den Vollzug erhobenen Daten allen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben benötigen (Abs. 6).

Mit Ausnahme der CO2-Vorschriften für neue Personenwagen, deren Vollzug aus der Sanktion nach Artikel 33 finanziert wird, wird der Aufwand der einzelnen Dienststellen aus der CO2-Abgabe in Form von Personal- und Sachkrediten entschädigt. Dafür werden maximal 2,4 Prozent der Bruttoeinnahmen aus der CO2-Abgabe zurückbehalten (Art. 135). Gemäss aktuellen Schätzungen können mit diesen 2,4 Prozent die Vollzugskosten mit Ausnahme des Vollzugsaufwands für den Technologiefonds, der aus dem Fondvermögen entschädigt wird, gedeckt werden. Sollte die Entschädigung aufgrund von Erhöhungen des Abgabesatzes gemäss Artikel 97 stärker ansteigen als die Vollzugskosten, wird das UVEK den Entschädigungssatz im Einvernehmen mit dem EFD entsprechend senken.

Artikel 134 Treibhausgasinventar

Das Treibhausgasinventar ist die umfassende Emissionsstatistik, die das BAFU nach den Vorgaben der UNO-Klimakonvention führt. Es erfasst die Emissionsdaten für alle in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase sowie Daten über Grösse und Veränderung der Kohlenstoffspeicher in der Biomasse und im Boden (z.B. im Wald). Künftig wird auch der gespeicherte Kohlenstoff in Holzprodukten im Inventar ausgewiesen. Das Treibhausgasinventar ist für die Zielerreichung nach Artikel 3 des Gesetzes massgebend. Zusätzlich müssen die nach dieser Verordnung anrechenbaren ausländischen Emissionsminderungszertifikate von Unternehmen und fossil-thermischen Kraftwerken berücksichtigt werden. Diese werden separat ausgewiesen. Das Treibhausgasinventar eines Kalenderjahrs wird jeweils im April des übernächsten Jahres beim UNO-Klimasekretariat eingereicht. Die Zielerreichung nach Artikel 3 des Gesetzes kann daher erst im Jahr 2022 abschliessend beurteilt werden.

Gestützt auf Teile des Treibhausgasinventars wird vorgängig die jährliche CO2-Statistik erstellt, die für den Vollzug von Kapitel 7 dieser Verordnung massgebend ist.

Artikel 136 Kontrollen und Auskunftspflicht

Artikel 134 ermächtigt die Vollzugsbehörden, jederzeit die korrekte Umsetzung der rechtlichen Verpflichtungen zu kontrollieren. Sie dürfen dafür angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen. Informationen, Unterlagen und Daten, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind, müssen den Vollzugsbehörden zur Verfügung gestellt werden (Auskunftspflicht). Dies betrifft insbesondere Daten, welche für die Berechnung der Treibhausgasemissionen benötigt werden.

Artikel 137 Anpassung der Anhänge

Das UVEK kann Anhang 1, der bestimmte Typen von inländischen und ausländischen Klimaschutzprojekten ausschliesst, und Anhang 5, in dem die zur Befreiung von der CO2-Abgabe berechtigten Wirtschaftszweige aufgeführt sind, bei Bedarf in eigener Kompetenz anpassen. Auf diese Weise kann schneller auf neue Entwicklungen reagiert werden.

51/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060