Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
dem informiert das BAFU die Bevölkerung und die betroffenen Zielgruppen über die gesetzlichen Massnahmen. Es verbessert damit das Verständnis für die nationale Klimapolitik. Damit soll die Akzeptanz für die bestehenden Instrumente gestärkt, eine Basis für die zielkonforme Umsetzung einzelner Massnahmen (z.B. Höhe der CO2-Abgabe) geschaffen sowie günstige Rahmenbedingungen für gesetzliche Klimaschutzmassnahmen in anderen Politikfeldern oder anderen politischen Ebenen geschaffen werden.
Die Grenze zwischen Information und Beratung nach Artikel 41 des CO2-Gesetzes ist fliessend. Finanzielle Beiträge für Beratungsdienstleistungen werden nur dann ausgerichtet, wenn die Beratenden unabhängig sind; insbesondere ist die Förderung von Promotoren einzelner Energieträger, Technologien oder Produkte ausgeschlossen.
Beiträge an Beratungsdienstleistungen richtet das BAFU dann aus, wenn sie
geeignet sind, zu einer kosteneffizienten und in absoluten Zahlen bedeutenden Emissionsminderung zu führen;
Lücken im Beratungsangebot schliessen (z.B. sprachregionale, soziodemografische);
auf eine geeignete Methodik setzen.
Da das gesetzlich festgelegte Reduktionsziel mit wenigen Ausnahmen im Inland zu erreichen ist, werden Beratungsleistungen, die ausschliesslich auf eine Reduktion im Ausland abzielen, als zweitrangig eingeschätzt.
50/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060