Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L083-0060
12 Schlussbestimmungen
12.1 Abschnitt: Übergangsbestimmungen Kurzbeschrieb / Kern der Regelung (Art. 138 bis 143)
Emissionsrechte, die im Zeitraum 2008–2012 nicht verwendet wurden, können ohne mengenmässige Beschränkung übertragen werden. Die Form der Übertragung hängt davon ab, in welches System das Unternehmen, das die Emissionsrechte zum Zeitpunkt der Übertragung besitzt, eingebunden ist. Die Emissionsrechte werden entweder in ab 2013 gültige Emissionsrechte, in ab 2013 verwendbare Gutschriften für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung oder aber in Bescheinigungen im Sinne von Artikel 7 des CO2-Gesetzes umgewandelt.
Da die Gültigkeit von Emissionsminderungszertifikaten, die mit den flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls generiert werden, zeitlich beschränkt ist, regelt Artikel 139 deren Übertragung aus der ersten Verpflichtungsperiode (2008 bis 2012) in die zweite Periode (2013 bis 2020). Die Übertragung von Emissionsminderungszertifikaten, die während der ersten Verpflichtungsperiode nicht verwendet wurden, ist nur für Akteure möglich, die im Rahmen des CO2-Gesetzes einer Verpflichtung unterliegen. Dabei gelten die in der Verordnung festgelegten qualitativen und quantitativen Limiten.
Zudem werden im Kapitel 12 auch die Übergangsbestimmungen für einzelne Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt. Gemäss Artikel 140 gilt für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland, die bereits vor dem 1. Januar 2013 genehmigt wurden, das neue Recht. Alte Bescheinigungen können auf Gesuch in Bescheinigungen nach dieser Verordnung umgewandelt werden.
Artikel 141 regelt die Übergangsbestimmungen für die Berücksichtigung von Personenwagen mit CO2- Emissionen von weniger als 50 Gramm pro Kilometer bei der Berechnung der für Grossimporteure massgebenden CO2-Emissionen.
In Artikel 142 und 143 wird geregelt, bis wann die Gesuche und Meldungen im Zusammenhang mit dem Einbezug in das Emissionshandelssystem, der Abgabebefreiung und der Rückerstattung der CO2-Abgabe ab dem Jahr 2013 eingereicht werden müssen.
Erläuterungen zu Artikel 138 bis 143 Artikel 138 : Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte
Artikel 138 sieht vor, dass Emissionsrechte, die im Zeitraum 2008–2012 nicht verwendet wurden, ohne mengenmässige Beschränkung übertragen werden können. Ab 2013 funktioniert das EHS als geschlossenes System, aus dem keine Emissionsrechte herausgenommen und von anderen als am EHS beteiligten Unternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verwendet werden können. Emissionsrechte, die in der ersten Verpflichtungsperiode nicht verwendet wurden, können mengenmässig unbeschränkt und im Verhältnis 1 : 1 umgewandelt werden. Die Form der Umwandlung hängt jedoch davon ab wie das Unternehmen im Rahmen des Gesetzes behandelt wird, das die Emissionsrechte besitzt. Die Umwandlung erfolgt am 30. Juni 2014 (Abs. 1).
Bei Unternehmen, die bis 2012 ins EHS eingebunden waren und ab 2013 weiterhin daran teilnehmen, werden die nicht verwendeten Emissionsrechte in neue Emissionsrechte umgewandelt (Abs. 1 Bst. a). Unternehmen, die bis 2012 am EHS beteiligt waren und ab 2013 Verminderungsverpflichtungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes eingehen, erhalten eine Gutschrift, die sie zur Erreichung ihrer eigenen Ziele verwenden oder auf Antrag in Bescheinigungen nach Artikel 7 des Gesetzes umwandeln lassen können (Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2). Bei allen Unternehmen und Personen, die nach 2012 weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingehen, werden die Emissionsrechte direkt in Bescheinigungen im Sinne von Artikel 7 des CO2-Gesetzes umgewandelt (Abs. 1 Bst. c).
Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Anrechnung der Emissionsrechte und Bescheinigung ab 2013 sind in den jeweiligen Anrechnungsbestimmungen festgelegt.
Artikel 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate
Artikel 139 ergänzt Artikel 3 und Anhang 1 und präzisiert, inwieweit Emissionsminderungszertifikate (Zertifikate) entsprechend ihrer Gültigkeit nach dem Kyoto-Protokoll angerechnet werden können. Gemäss den Bestimmungen des Protokolls wird den Zertifikaten eine Identifikationsnummer zugewiesen, die auch die Gültigkeitsdauer anzeigt. Diese entspricht grundsätzlich dem Zeitraum, in dem die Emissionsverminderung erbracht wird. Zertifikate aus der ersten Verpflichtungsperiode (2008–2012)
52/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060