Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/25: Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 53Fedlex · Erläuternder Bericht

ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L083-0060

können bis Mitte 2015 zur Erfüllung der Verpflichtungen angerechnet werden. Bis Mitte 2015 müssen die im Treibhausgasinventar ausgewiesenen Emissionen für das letzte Verpflichtungsjahr (2012) in einem internationalen Verfahren verifiziert sein. Zertifikate der ersten Verpflichtungsperiode, die nicht verwendet werden, können zur Übertragung (carry-over) angemeldet werden. Dafür muss der Bund beim Sekretariat der UNO-Klimakonvention einen Antrag stellen. Dadurch sind sie auch in der zweiten Verpflichtungsperiode gültig, wobei sich die Identifikationsnummer des Zertifikats ändert. Zertifikate, die nicht zur Übertragung angemeldet wurden, sind in der zweiten Verpflichtungsperiode nicht mehr gültig und werden gelöscht.

Zertifikate, die in der ersten Verpflichtungsperiode ausgestellt wurden, können nur bis zum 31. März 2015 verwendet werden (Abs. 5). Bis dahin muss der Bund die Zertifikate – auch in Vertretung der Unternehmen – für die Übertragung anmelden, damit sie in der zweiten Verpflichtungsperiode genutzt werden können.

Gemäss Artikel 48 Absatz 2 des CO2-Gesetzes können Zertifikate nur in beschränktem Umfang übertragen werden. Artikel 139 der Verordnung präzisiert die Regeln für die Übertragung der Zertifikate gemäss Kyoto-Protokoll. Die zulässige Menge entspricht 2,5 Prozent der zugeteilten Emissionsrechte (Assigned Amount Units AAU, Anzahl Emissionsrechte, die dem Staat abhängig von seinem Reduktionsziel zugeteilt worden sind) für CERs (Zertifikate aus Projekten in Entwicklungsländern) und für ERUs (Zertifikate aus Projekten in Industrieländern), also 6 070 960 CERs und 6 070 960 ERUs (Abs. 3). Für den Fall, dass das Nationale Emissionshandelsregister zum Zeitpunkt der Übertragung mehr Emissionsminderungszertifikate als die zulässige Höchstmenge enthält, bestimmt die Verordnung, wer wie viele Zertifikate übertragen darf. Berechtigt sind in erster Linie Akteure, denen das Gesetz nach 2012 die Anrechnung von Zertifikaten in einem bestimmten Umfang erlaubt. Die maximale Menge der übertragbaren Zertifikate entspricht der Obergrenze, die sie bis Ende 2020 anrechnen dürfen. Alle anderen Akteure dürfen keine Zertifikate übertragen. Da die Übertragung erst gegen Mitte 2015 stattfinden wird, haben diese Akteure die Möglichkeit, innerhalb der Fristen, die ihnen mitgeteilt werden, ihre Zertifikate zu verkaufen oder in ein anderes Register zu übertragen.

Oberste Priorität geniessen EHS-Unternehmen und Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung (Abs. 4). An zweiter Stelle folgen fossil-thermische Kraftwerke, die das CO2-Gesetz zur Kompensation verpflichtet. Pro Unternehmen dürfen nicht mehr Zertifikate übertragen werden als noch bis Ende 2020 maximal angerechnet werden können. Übersteigt der individuelle Übertragungsanspruch der einzelnen Unternehmen einer Kategorie die gemäss Kyoto-Protokoll zulässige Höchstmenge, wird der Anspruch zur Übertragung von Emissionsminderungszertifikaten gleichmässig und proportional aufgeteilt. Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, welche die zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Qualitätskriterien nach Artikel 3 erfüllen (Abs. 2). Damit ist ein kohärentes Vorgehen bei der Anrechnung und bei der Übertragung von Emissionsminderungszertifikaten gewährleistet.

Artikel 140 Umwandlung von Bescheinigungen

Gemäss Artikel 140 können unter dem neuen Recht auch für Projekte, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden, Bescheinigungen ausgestellt werden. Für die Beurteilung solcher Projekte ab dem 1. Januar 2013 gilt das neue Recht. Insbesondere ist innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein verifizierter Monitoringbericht nach Artikel 8 einzureichen. Auch für Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden, und für die noch keine Bescheinigungen ausgestellt wurden, gilt das neue Recht. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden neue Methoden und Hilfsmittel zur Prüfung der Zusätzlichkeit von freiwilligen Inlandkompensationsmassnahmen erarbeitet, welche die Gesuchsteller unterstützen sollen. Das BAFU kann die Verwendung dieser vorgegebenen Methoden und Prozesse auch für die Projekte verlangen, die vor 2013 registriert wurden, sofern die Qualität von Dokumentationen nachweislich erhöht werden kann (Abs. 1).

Bescheinigungen für Verminderungsleistungen, die vor dem 31. Dezember 2012 ausgestellt wurden, müssen umgewandelt und in der vom BAFU geführten Datenbank eingetragen werden. Nur Bescheinigungen die in der Datenbank des BAFU erfasst sind, können im Rahmen dieser Verordnung angerechnet werden. Durch den Eintausch und die entsprechende Vereinheitlichung der Erfassungssysteme werden Verwechslungen durch Bescheinigungen unterschiedlichen Typs vermieden (Abs. 2).

Artikel 142 Übergangsbestimmungen zur Teilnahme am EHS

Unternehmen, die nach Artikel 16 des Gesetzes zur Teilnahme am Emissionshandel verpflichtet werden, können unter den in Artikel 44 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen eine Ausnahme

53/54 274/2006-01959/40/25/L083-0060