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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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des Monats, der nach der Zulassung durch die Anmeldestelle oder durch die nach den Artikeln 30 Absatz 1, 34 Absatz 6 oder 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständige Behörde folgt;

f. für Daten, die zum Zweck der Verlängerung oder Änderung einer Zulassung eines Biozidprodukts übermittelt wurden: 5 Jahre nach dem ersten Tag des Monats, der nach der Zulassung durch die Anmeldestelle oder durch die nach den Artikeln 30 Absatz 1, 34 Absatz 6 oder 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuständige Behörde folgt.

2 Der Schutzdauer beginnt mit der erstmaligen Übermittlung der Daten.

3 Sie kann nicht erneuert werden.

4 Abweichend von Absatz 1 laufen die Schutzdauern für alte Wirkstoffe, die für die jeweilige Produktart nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/200748 aufgeführt sind, einschliesslich der Daten, die keine Versuche an Wirbeltieren beinhalten, und die nach der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 noch nicht genehmigt sind, spätestens am 31. Dezember 2025 ab.

Art. 29 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren,

und Informationspflichten der Anmeldestelle

1 Für die Voranfragepflicht der Gesuchstellerin zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren und für die Informationspflichten der Anmeldestelle betreffend die Verwendung von Daten aus solchen Versuchen gelten die Artikel 22 Absatz 1 und 23 Absätze 1 und 2 ChemV49 sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung von Biozidprodukten zu verstehen, und wo von der früheren Anmelderin die Rede ist, ist darunter die Eigentümerin der Daten zu verstehen.

2 Die Gesuchstellerin hat bei der Voranfrage den Nachweis zu erbringen, dass sie beabsichtigt, selbst eine Zulassung zu beantragen.

Art. 29a Entschädigung für die gemeinsame Nutzung von Daten

1 Die Gesuchstellerin und die Eigentümerin der Daten bemühen sich nach Kräften um eine Einigung über die gemeinsame Nutzung der nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 ChemV50 zu verwendenden Daten.

2 Die Parteien können ein Schiedsgutachten einholen. Die Anmeldestelle ist daran gebunden, sofern die Parteien nicht innert 30 Tagen Einwände im Sinne von Artikel 189 Absatz 3 der Zivilprozessordnung51 vorbringen oder solche zum Vornherein ausschliessen.

3 Kann zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, so meldet die Gesuchstellerin dies der Anmeldestelle frühestens einen Monat nach Eingang von deren

48 Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. c.

49 SR 813.11

50 SR 813.11

51 SR 272