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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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c. Name und Adresse der Herstellerin der Wirkstoffe;
d. Anteil der Wirkstoffe am Biozidprodukt;
e. Bezeichnung des Biozidprodukts;
f. physikalische und chemische Daten zum Biozidprodukt;
g. Zusammenfassung der Ergebnisse der erforderlichen Nachweise und Bestimmungen zum Nachweis der Wirksamkeit des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls der resistenzfördernden Eigenschaften;
h. Analysemethoden, die Wirkstoffe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b zuverlässig bestimmen können;
i. Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder das Biozidprodukt unschädlich gemacht werden kann;
j. Methoden und Vorsichtsmassnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei der Handhabung, beim Transport und bei der Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden;
k. im Fall eines Verschüttens oder Auslaufens zu treffende Massnahmen und einzuhaltende Verfahren;
l. Angaben zur ersten Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall;
m. Methoden zur Entsorgung des Biozidprodukts und seiner Verpackung;
n. im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Informationen.
2 Für die Veröffentlichung von nicht vertraulichen Daten von Biozidprodukten gilt Artikel 85 Absatz 6 ChemV54.
Art. 35 Abs. 1 und 1bis
1 Für die Einstufung von Biozidprodukten gilt Artikel 10 Absatz 2 ChemV55 sinngemäss; dabei entspricht der Herstellerin nach der ChemV die Gesuchstellerin um Zulassung nach dieser Verordnung.
1bis Gegebenenfalls sind die Angaben der Verfügung nach Artikel 20 zu berücksichtigen.
Art. 36 Abs. 1bis
1bis Gegebenenfalls sind die Angaben der Verfügung nach Artikel 20 zu berücksichtigen.
Art. 38 Kennzeichnung
1 Die Etikette darf hinsichtlich der Risiken des Biozidprodukts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irrefüh-
54 SR 813.11
55 SR 813.11