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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten

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Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1

oder 2

1 Wird ein notifizierter Wirkstoff von der Europäischen Kommission genehmigt oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/201244 aufgenommen und wird die Aufnahme dieses notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2 publiziert, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung ZN oder ZB eines Biozidprodukts mit diesem Wirkstoff zum Zeitpunkt der Publikation der neuen Liste nach Anhang 1 oder 2 mit.

2 Sind alle notifizierten Wirkstoffe eines Biozidprodukts genehmigt und in die Liste nach Anhang 1 oder 2 aufgenommen worden, so muss die Inhaberin der Zulassung dieses Biozidprodukts der Anmeldestelle bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des letzten Wirkstoffs folgende Dokumente einreichen:

a. ein Gesuch um eine Zulassung ZL oder eine vereinfachte Zulassung; oder

b. eine Erklärung, dass sie ein Gesuch um eine Anerkennung, oder eine Anerkennung einer Unionszulassung zu stellen beabsichtigt.

Art. 23 Überprüfung

1 Die Anmeldestelle kann eine Zulassung jederzeit überprüfen.

2 Sie nimmt eine Überprüfung vor, wenn:

a. ihr neue Informationen nach Artikel 21 vorliegen;

b. es Anzeichen dafür gibt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nach Artikel 11 oder 11c nicht mehr erfüllt sind.

3 Sie verlangt von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Inhaberin zusätzliche Informationen, Unterlagen oder Abklärungen, die für die Überprüfung notwendig sind.

Art. 24 Änderung

1 Die Anmeldestelle ändert im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zulassung, wenn:

a. die Voraussetzung für die Zulassung nach Artikel 11 oder 11c nicht mehr erfüllt sind;

b. eine Zulassung auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben erteilt wurde;

c. die Inhaberin nach Erteilung der Zulassung ihren Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, nicht nachgekommen ist.

2 Auf begründeten Antrag der Inhaberin einer Zulassung ZL oder ZnL ändert die Anmeldestelle die Zulassung, wenn sich dies aus der Bewertung ergibt.

3 Die Anmeldestelle hat Änderungen nach Massgabe eine der folgenden Kategorien zu behandeln:

44 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.