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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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Art. 30 Abs. 2
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 31
3. Kapitel: Behandelte Waren
Art. 31
1 Eine behandelte Ware darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn alle in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe, mit denen sie behandelt wurde oder die in einer solchen Ware enthalten sind:
a. in der Liste nach Anhang 2 für die entsprechende Produktart und den entsprechenden Verwendungszweck oder in der Liste nach Anhang 1 aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind; oder
b. in einem für den entsprechenden Verwendungszweck nach der Zulassung ZnL zugelassenen Biozidprodukt eingesetzt sind.
2 Absatz 1 gilt nicht für behandelte Waren, deren Behandlung allein in der Begasung oder Desinfektion von Anlagen oder Behältern bestand, die zur Beförderung oder Lagerung verwendet wurden, sofern von der Behandlung keine Rückstände zu erwarten sind.
3 Wer für das Inverkehrbringen von behandelten Waren verantwortlich ist, muss:
a. sie nach Artikel 58 Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/201252 etikettieren; und
b. den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Anfrage innert 45 Tagen Informationen über die biozide Behandlung der behandelten Waren abgeben.
4 Die Etikette muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst sein.
5 Die Anmeldestelle veröffentlicht eine Liste der Wirkstoffe und deren Verwendungszwecke, die im Rahmen einer Zulassung ZnL eingesetzt werden dürfen.
Art. 32
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 33
52 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.