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Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
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4. Kapitel: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis, Privatsphäre und Sicherheit der betroffenen Person
Art. 33 Vertraulichkeit
1 Daten, die nach Ansicht der Gesuchstellerin unter das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis fallen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden und die deshalb vertraulich zu behandeln sind, sind von ihr zu bezeichnen. Sie hat die Bezeichnung umfassend zu begründen.
2 Die Anmeldestelle entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über die vertrauliche Behandlung der Daten.
3 Bei folgenden Daten ist davon auszugehen, dass ihre Offenlegung den Schutz der geschäftlichen Interessen, die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigt:
a. Einzelheiten der vollständigen Zusammensetzung eines Biozidprodukts;
b. die genaue Menge, in der der Wirkstoff oder das Biozidprodukt hergestellt oder in Verkehr gebracht wird;
c. Beziehungen zwischen:
1. der Herstellerin eines Wirkstoffs und der Gesuchstellerin für die Zulassung eines Biozidprodukts bzw. der Inhaberin, oder
2. der Gesuchstellerin für die Zulassung eines Biozidprodukts bzw. der Inhaberin und den Personen, die für den Vertrieb des Produkts zuständig sind;
d. Namen und Anschriften der Personen, die an den Versuchen an Wirbeltieren beteiligt sind.
4 Daten über Biozidprodukte und Wirkstoffe, die von der Anmeldestelle als vertraulich eingestuft werden, werden von den Vollzugsbehörden nach Massgabe der Artikel 85–88 ChemV53 vertraulich behandelt.
5 Daten für die Anerkennung einer Zulassung, die ein EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder die Europäische Chemikalienagentur als vertraulich eingestuft hat, werden vertraulich behandelt.
6 Für den Zugang zu Daten über Biozidprodukte oder Wirkstoffe, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten oder die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, gelten Artikel 18 GTG bzw. Artikel 29h USG.
Art. 34 Ausschluss der Vertraulichkeit
1 Nach der Zulassung sind folgende Angaben in keinem Fall vertraulich:
a. Name und Adresse der Gesuchstellerin;
b. Name und Adresse der Herstellerin des Biozidprodukts;
53 SR 813.11