Vorlage
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 120 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
b. die Artikel 73, 74 und 78-81 ChemV60;
c. Anhang 1.10 ChemRRV61.
Art. 46
Aufgehoben
Art. 47 Verwendungsbeschränkungen
Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten, gelten die Beschränkungen nach Artikel 13 FrSV62; für Biozidprodukte der Produktart 6, 7, 8, 14 und 21 gelten zusätzlich die Verwendungsbeschränkungen nach Anhang 2.4 ChemRRV63.
Art. 50 Werbung
1 Es dürfen nur Biozidprodukte angepriesen werden, die
a. zugelassen; oder
b. nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a und b in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
2 In der Werbung dürfen Biozidprodukte nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich seiner Wirksamkeit irreführend ist; Anpreisungen wie «Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial», «ungiftig», «unschädlich», «natürlich», «umweltfreundlich», «tierfreundlich» oder ähnliche Hinweise sind verboten.
3 Die Werbung für jedes Biozidprodukt muss, gut lesbar und von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben, folgende Aussagen enthalten:
a. «Biozide vorsichtig verwenden»; anstelle von «Biozid» kann die Produktart nach Anhang 10 angegeben werden;
b. «Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen».
4 Wer für gefährliche Biozidprodukte wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemeinverständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
5 Im Übrigen gelten Artikel 75 ChemV64 und für Warenmuster Artikel 83 ChemV sinngemäss.
60SR 813.11
61SR 814.81
62 SR 814.911
63 SR 814.81
64 SR 813.11