Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten
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bis Anhang 8 Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel
Abs. 1
Die Anforderungen an das Gesuch wurden aus Art. 53 Abs. 4 Bst. a-i BPR übernommen.
Abs. 2
Umsetzung von Art. 53 Abs. 4 letzter Unterabsatz BPR.
Anhang 9 : aufgehoben
Gemäss Übergangsbestimmungen der ersten Fassung der VBP können seit dem 1. August 2006 keine Zulassungen ZB mehr beantragt werden. Daher ist der obsolet gewordene Anhang 9 aufzuheben.
Anhang 10 Produktarten
Die Biozidprodukt-Arten und deren Beschreibung nach geltendem Anhang 10 sind mit Anhang V der Richtlinie 98/8/EG harmonisiert (Nummerierung und Beschreibung). In der BPR sind die Produktarten zwar ebenfalls Gegenstand des Anhang V, aber es wurden verschiedene Änderungen eingeführt. Diesen Änderungen wird im geänderten Anhang 10 vollumfänglich Rechnung getragen. Neben Präzisierungen, die die Abgrenzungen erleichtern, sind folgende Änderungen hervorzuheben:
• Unter den Desinfektionsmitteln ist in Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) eine Produkt-
gruppe neu erwähnt, die bezüglich Abgrenzung zur Lebensmittelgesetzgebung relevant ist: "Produkte zur Imprägnierung von Stoffen (engl. "materials"), die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können."
• Die Fernhaltung oder Köderung von Nagetieren, Vögeln, Fischen sowie von Insekten, Milben und
anderen Gliederfüsslern sind explizit von den Produktarten 14 (Rodentizide), 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) ausgeschlossen. Die Fernhaltung und Köderung aller Schadorganismen ist nunmehr ausschliesslich Gegenstand der Produktart 19: "Repellentien und Lockmittel".
• Die bisherige Produktart 20, "Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel", wurde entsprechend dem
Geltungsbereich der neuen EU-Verordnung ersatzlos gestrichen. Insgesamt werden daher nicht mehr 23 Produktarten, sondern nur noch deren 22 beschrieben. Der Produktart 20 sind neu "Produkte gegen sonstige Wirbeltiere" zugeordnet. Unter bisherigem Recht bilden sie die Produktart 23.
• Produktart 6 (bisher "Topf Konservierungsmittel") wurde umbenannt in "Schutzmittel für Produkte
während der Lagerung". Ausgenommen sind neu auch Fertigerzeugnisse in Form von kosmetischen Mitteln, Arzneimitten oder medizinischen Geräten.
E) Änderungen der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1): Anhang 11
Die ChemGebV muss an verschiedene neue und geänderte Bestimmungen der revVBP angepasst werden, namentlich betreffend Zulassungsarten (und deren Änderungen und Verlängerungen), Bewertungen und Verfahren.
Im Hinblick auf das MRA müssen die Grundsätze der EU zur Festlegung von Gebühren (Art. 80 BPR) berücksichtigt werden. Die Kommission hat diese Grundsätze in einer Leitlinie zur harmonisierten Gebührenstruktur der Mitgliedstaaten ausführlich beschrieben ("Guidance concerning a harmonised structure of fees", Dezember 2012). Diese Leitlinie empfiehlt den Mitgliedstaaten die Gebühren kostendeckend festzulegen, im Bewusstsein, dass diese Kosten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und unterschiedlicher Organisationsstrukturen der Behörden variieren können. Sie empfiehlt zudem die verschiedenen Gebührenarten in Relation zueinander zu stellen. Das heisst, dass eine Referenzgebühr für eine Zulassungsart definiert werden soll und die Gebühren für die diversen anderen Zulassungsarten und Behördenkosten einem Prozentanteil der Referenzgebühr entsprechen sollen. Als Referenzgebühr ist die Gebühr für die Zulassung eines Bio-