Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 41 Seiten

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Anhänge

Vorbemerkung: Bezüglich neuer Nummerierung der Anhänge 1 und 2 wird auf die Erläuterungen zu Art. 9 verwiesen.

Anhang 1 Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fallenden Wirkstoffe

Diese Liste entspricht Anhang I BPR. In der aktuellen Fassung enthält sie Stoffe, die aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG (Stoffe mit niedrigem Risikopotenzial) stammen sowie ein paar zusätzliche Stoffe. Die Listung eines Wirkstoffes in Anhang I ist eine der Voraussetzungen, damit ein Biozidprodukt nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren der BPR zugelassen werden kann. Anhang 1 VBP soll vom BAG gestützt Art. 9 Abs. 3 revVBP nachgeführt werden.

Anhang 2 Liste der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigter Wirkstoffe (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe)

Diese Liste entspricht der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe nach Art. 9 Abs. 2 BPR. Sie soll vom BAG gestützt auf Art. 9 Abs. 3 revVBP nachgeführt werden.

Anhang 3 Entsprechungen von Ausdrücken, Erlassen und einzelnen Bestimmungen

Der neue Anhang 3 enthält eine Entsprechungstabelle nach dem Vorbild von Anhang 5 ChemV.

Der bisherige Anhang 3 "Grundstoffe mit Anforderungen", der auf Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG verwiesen hatte, wird überschrieben. Entsprechend dem EU Recht wird diese Liste in der revVBP ersatzlos gestrichen. Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG, die "Liste der Grundstoffe mit auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Anforderungen", wurde aufgegeben und in keiner Form in die BPR übernommen.

Anhang 4

Dieser Anhang wurde bereits mit Wirkung 1. April 2007 aufgehoben.

Anhang 5 Gesuch um Zulassung ZL oder ZnL

Die Anforderungen an die Unterlagen, die bisher nach den Anhängen der Richtlinie 98/8/EG zu erfüllen waren (Ziffer 2), sind neu nach den entsprechenden Anhängen der BPR zu erfüllen. Die Anhänge IIB, IIIB und IVB der Richtlinie 98/8/EG sind in der neuen EU-Verordnung Gegenstand von Anhang III (Informationsanforderungen für Biozidprodukte). Die Möglichkeit auf bestimmte Daten zu verzichten (data waving) wurde im EU-Recht ausgebaut: Die Kriterien für den Verzicht und die dazu erforderlichen Begründung sind in Anhang IV BPR festgeschrieben. Anhang IV gilt sowohl für die Informationsanforderungen für Biozidprodukte als auch für die Informationsanforderungen für Wirkstoffe, die nun Gegenstand von Anhang II BPR geworden sind; bisher waren sie in den Anhängen IIA, IIIA und IVA der Richtlinie 98/8/EG geregelt.

Ziff. 2.2 Abs. 3

Für Wirkstoffe, die im Sinne einer Ausnahme von den Ausschlusskriterien nach Art. 5 BPR (Verweigerung einer Genehmigung für CMR-Stoffe, endokrinschädigende Stoffe sowie, PBT und vPvB) genehmigt werden sollen, muss nachgewiesen werden, dass die Ausnahmebestimmungen anwendbar sind.

Ziff. 2.2 Abs. 4

Der Zulassungsantrag für ein Biozidprodukt muss eine Zusammenfassung der Eigenschaften gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii BPR enthalten.