Vorlage 1a

Vernehmlassung 2012/28: Anpassung der Abgaswartungspflicht · 2 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Beilage 1a

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Neuregelung der Pflicht des Halters betreffend Abgaswartung bei OBD-Fahrzeugen

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 59a Art. 59a Pflichten des Halters Pflichten des Halters

1Die in der Schweiz zugelassenen leichten1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwa-Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und gen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 35 VTS) . Davon ausgenommen sind:

von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick

a. Motorwagen mit einem anerkannten Onauf ihre Abgasemissionen, die in der Schweiz

Board-Diagnose-System (OBD-System);

zugelassenen Motorwagen mit Selbstzün-

dungsmotor im Hinblick auf ihre Abgas- und b. Motorwagen mit Fremdzündungsmotor Rauchemissionen gewartet werden. Ausge- und einer bauartbedingten Höchstgenommen sind Motorwagen, die vor dem schwindigkeit von weniger als 50 km/h 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wur- sowie schwere Motorwagen mit Fremdden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie zündungsmotor;

Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische c. landwirtschaftliche Arbeitskarren;

oder konsularische Vorrechte und Immunitä-

ten geniessen. d. vor dem 1. Januar 1976 erstmals zuge-

lassene Motorwagen;

e. Fahrzeuge von Haltern, die diplomati-

sche oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.

1bis Ein OBD-System gilt als anerkannt,

wenn es eine Fehlfunktionsanzeige und eine Diagnoseanschluss-Schnittstelle aufweist, die mindestens folgenden Anforde-

rungen entsprechen: a. Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG; b. Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG;

c. gleichwertige Vorschriften (z. B. US-

OBD II).

2An Fahrzeugen, die der Abgaswartung un-2 An Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterterstehen, muss der Halter diejenigen Teile, stehen, muss der Halter diejenigen Teile, die die auf die Abgasemissionen einen Einfluss auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS), innerhalb der nachfol- ausüben (Art. 35 VTS), innerhalb der nachgenden Fristen warten lassen: folgenden Fristen warten lassen

a. leichte Motorwagen mit Fremdzün- a. geltender Text

dungsmotor und einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und

mehr:

– ohne Katalysator alle 12 Monate

– mit Katalysator alle 24 Monate

b. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor b. geltender Text

und einer bauartbedingten Höchstge-