Vorlage 1a
Vernehmlassung 2012/28: Anpassung der Abgaswartungspflicht · 2 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VRV Beilage 1a
schwindigkeit von mehr als 30 km/h alle
24 Monate
c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor c. geltender Text
und einer bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit von 30 km/h und weniger
alle 48 Monate
3Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für3 Für Fahrzeuge, die der Abgaswartung unsein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument terstehen, muss der Führer das Abgasmit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. Wartungsdokument mitführen und den Kon-35 Abs. 4 VTS) vorhanden ist. trollorganen auf Verlangen vorweisen.
4Der Führer muss das Abgas-Wartungs-4 Für Fahrzeuge mit einem anerkannten dokument mitführen und den Kontrollorganen OBD-System muss der Halter, wenn die Fehlauf Verlangen vorweisen. funktionsanzeige des OBD-Systems einen
Fehler der abgasrelevanten Ausrüstung an-
zeigt, das Fahrzeug innert Monatsfrist nach dem erstmaligen Auftreten des Fehlers überprüfen und in Stand stellen lassen.
5Das Eidgenössische Departement für Umwelt,5 Das Eidgenössische Departement für Um-Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) welt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten. (UVEK) regelt die Einzelheiten.
Erläuterungen:
Die bei moderneren Fahrzeugen vorgeschriebenen OBD-Systeme rechtfertigen es nicht mehr, die Fahrzeughalter zusätzlich zu den amtlichen Nachprüfungen zur systematischen Kontrolle der abgasrelevanten Ausrüstung (Abgaswartung in der Garage) zu verpflichten. Immerhin verursachen diese Kontrollen den Haltern solcher Fahrzeuge jährliche Kosten von mehr als 70 Mio. Franken, ohne dass daraus ein relevanter Umweltnutzen resultiert.
Die anerkannten OBD-Systeme werden in Absatz 1bisdefiniert.
Neu soll der Halter eines OBD-Fahrzeugs nur noch dann zur Überprüfung und allfälligen Instandstellung in die Garage müssen, wenn die OBD-Kontrolllampe einen Fehler der abgasrelevanten Ausrüstung anzeigt (neue Verpflichtung in Absatz 4).
Für Fahrzeuge ohne OBD-System soll die Abgas-Wartungspflicht unverändert weiterbestehen.
Wird bei Verkehrskontrollen festgestellt, dass die OBD-Lampe brennt, kann der Halter zur Überprüfung bzw. Instandstellung des Fahrzeugs verpflichtet werden oder eine Abgas-Nachkontrolle kann angeordnet werden (siehe Art. 36 Abs. 3 VTS). Eine Strafdrohung aufgrund der brennenden OBD-Kontrollleuchte ist nicht vorgesehen; schon bisher unterstand der Fahrzeughalter bei Vorliegen von abgasrelevanten Defekten keiner Strafdrohung (Ordnungsbusse oder Verzeigung), sofern die Abgaswartung fristgerecht durchgeführt wurde.
Die Abgas-Nachkontrollen durch die Vollzugsbehörden anlässlich der periodischen Nachprüfung wie auch vor der ersten Inverkehrsetzung bleiben auch bei OBD-Fahrzeugen unverändert anwendbar und werden mit spezifischen Anforderungen für die Überprüfung ergänzt (siehe Art. 36 Abs. 2 VTS).