Vorlage 2a

Vernehmlassung 2012/28: Anpassung der Abgaswartungspflicht · 3 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / TAFV1 Beilage 2a

Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV1)

Anpassung der Vorschriften für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigungen, EG- Teilgenehmigungen oder EG-Übereinstimmungsbescheinigungen

Geltender Text Änderungsvorschlag Ziffer 1.2 Allgemeine Anforderungen Ziffer 1.2 Allgemeine Anforderungen

1.2.1.1 1.2.1.1

Die technischen Anforderungen nach Zif- Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamt- fer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstim- genehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie mungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Es muss er- 2007/46/EG beigebracht wird. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Ri- sichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risisiko für die Sicherheit im Strassenverkehr be- ko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche steht noch die Umwelt oder die öffentliche Ge-Gesundheit gefährdet werden. Andernfalls sundheit gefährdet werden. Andernfalls kann kann die Übereinstimmung mit den techni- die Übereinstimmung mit den technischen Anschen Anforderungen durch das Vorlegen von forderungen nachgewiesen werden durch das EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen inter- Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichnationalen Genehmigungen, Konformitätser- wertigen internationalen Genehmigungen, klärungen oder der Bestätigung einer vom Konformitätserklärungen oder Prüfberichten ASTRA anerkannten Prüfstelle nachgewiesen von Prüfstellen, die für diese Prüfungen in

werden. Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV

provisorisch zugelassen sind der Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle.

1.2.1.2 1.2.1.2 (neu)

Soweit in dieser Verordnung keine techni- Wird festgestellt, dass Fahrzeuge, Systeschen Anforderungen definiert sind, gilt die me, selbstständige technische Einheiten

VTS. oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, so wird das Verfahren

nach Anhang 1 Kapitel 12 Abschnitt V Zif-

fer 4 des Abkommens vom 21. Juni 19992

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-

schaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingeleitet,

das vorgesehen ist für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die den geltenden Rechts-

vorschriften entsprechen.

1 SR 741.511

2 SR 0.946.526.81