Vorlage 2b
Vernehmlassung 2012/28: Anpassung der Abgaswartungspflicht · 2 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS Beilage 2b
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Anpassung der Vorschriften für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigungen, EG- Teilgenehmigungen oder EG-Übereinstimmungsbescheinigungen
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 30 Art. 30 Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Einzelprüfung vor der Zulassung mittels Funktionskontrolle oder Identifikation Funktionskontrolle oder Identifikation
1Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine1 geltender Text
Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtun-
gen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuch-
tung) und der Verbindungseinrichtungen von
Zugfahrzeugen und Anhängern bei:
a. Fahrzeugen, für die der ausgefüllte und a. geltender Text
vom Typengenehmigungs- beziehungs-
weise Datenblattinhaber unterzeichnete
Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) vorliegt;
b. Fahrzeugen, für die eine Übereinstim- b. Motorfahrzeuge gemäss Kapitel 12 mungsbescheinigung vorliegt. Diese und 13 Anhang 1 des Abkommens muss den Anforderungen der entspre- vom 21. Juni 19991 über die gegenseichenden EG-Gesamtgenehmigungsricht- tige Anerkennung von Konformitätslinien nach Anhang 2 entsprechen. Es bewertungen (MRA), für die eine Übermuss ersichtlich sein, dass weder ein einstimmungsbescheinigung vorliegt, erhebliches Risiko für die Sicherheit im müssen den Anforderungen der entspre-Strassenverkehr besteht noch die Um- chenden EG-Gesamtgenehmigungsrichtwelt oder die öffentliche Gesundheit linien nach Anhang 2 entsprechen. Für gefährdet werden; der Gesuchsteller die übrigen Fahrzeuge muss ersichtlich oder die Gesuchstellerin hat den ent- sein, dass weder ein erhebliches Risiko sprechenden Nachweis zu erbringen; für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden; der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen;
c. Fahrzeugen von Haltern oder Halterin- c. geltender Text
nen, die diplomatische oder konsulari-
sche Vorrechte und Immunitäten genies-
sen;
d. Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und d. geltender Text
Fahrzeugteilen, soweit Genehmigungen
und Konformitätszeichen vorliegen, die
von ausländischen Staaten nach nationa-
lem oder internationalem Recht erteilt
wurden, das in Anhang 2 aufgeführt oder
den schweizerischen Vorschriften min-
destens gleichwertig ist; der Antragsteller
oder die Antragstellerin hat den Nach-
weis zu erbringen;