Vorlage 2a

Vernehmlassung 2012/28: Anpassung der Abgaswartungspflicht · 3 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / TAFV1 Beilage 2a

1.2.1.2 1.2.1.3

geltender Text gemäss bisheriger Ziffer 1.2.1.2

1.2.2

Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der TGV3.

Erläuterungen:

Die Schweiz anerkennt für Motorfahrzeuge aufgrund des MRA4 mit der EU EG-Gesamtgenehmigungen, EG-Teilgenehmigungen oder EG-Übereinstimmungsbescheinigungen. Das Vorlegen besagter Dokumente bietet Gewähr, dass «EG-Motorfahrzeuge» den Vorschriften vollumfänglich entsprechen. Bei Fahrzeugen mit einer sogenannten EG-Kleinseriengenehmigung nach Art. 22 der Richtlinie 2007/46/EG5 gelten in der EU keine spezifischen Anforderungen an den Front- und Seitenaufprall sowie an den Fussgängerschutz. Diese Anforderungen geniessen im Rahmen der schweizerischen Verkehrspolitik besondere Aufmerksamkeit. Anlässlich der Verordnungsänderung vom 14. Oktober 2009 wurden deshalb Änderungen in der TAFV1 beschlossen, welche eine Praxis ermöglichen, wonach für Fahrzeuge mit einer EG-Kleinseriengenehmigung weitere Abklärungen über ihr Schutzniveau erfolgen und weitere Dokumente eingefordert werden.

Bei der Umsetzung der Verordnungsbestimmungen von 2009 hat sich gezeigt, dass praktisch alle Fahrzeuge mit einer EG-Kleinseriengenehmigung zugelassen werden. Es hat sich auch erwiesen, dass viele EG-Kleinserienfahrzeuge von einer Grossserie abstammen und Konformitätsnachweise bezüglich Schutzniveau vom Hersteller ausgestellt werden. Im Ergebnis entsprach die Schweizer Praxis somit derjenigen der EU, wobei in einigen Fällen zusätzliche Kosten für die Zulassung generiert wurden, die nicht im Sinne des Abkommens (MRA) sind. Um dem Abkommen vollumfänglich zu entsprechen, werden die vorliegenden Anpassungen der Verordnungsbestimmungen vorgeschlagen. Damit anerkennt die Schweiz grundsätzlich die EG-Kleinseriengenehmigung, ohne weitere Prüfungen bzw. Dokumente zu verlangen.

Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen dem Ziel des MRA, der Vereinfachung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Genehmigungen von Fahrzeugen und deren Bestandteilen. Überdies wird der im Rahmen des MRA gebotene Äquivalenzgrundsatz,

d. h. die Gleichwertigkeit der Rechtsgrundlagen der Vertragsparteien und damit einhergehend das gute Funktionieren des MRA, gewahrt.

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird zudem ermöglicht, dass bei Fragen bezüglich Fahrzeug- und Fussgängersicherheit internationale Kontakte genutzt werden und ein Informationsaustausch mit den ausländischen Genehmigungsbehörden und EU-Arbeitsgruppen gefördert wird.

Im Konkreten soll die anlässlich der Verordnungsänderung vom 14. Oktober 2009 neu eingefügte Passage in Ziffer 1.2.1.1 gestrichen und durch eine neu hinzugekommene Ziffer 1.2.1.2 ersetzt werden. Damit besteht Gewähr, dass die Schweiz die MRA-Vertragsbedingungen weiterhin einhalten kann und den Forderungen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung getragen wird. Ziffer 1.2.1.1 wird im Rahmen dieser Anpassung zudem ergänzt, indem Prüfberichte von vom ASTRA anerkannten Prüfstellen ebenfalls als Nachweis zur Übereinstimmung der technischen Anforderungen beigebracht werden können.

Die ursprüngliche Ziffer 1.2.1.2 bleibt unverändert, wird jedoch zu Ziffer 1.2.1.3. Damit bleibt der systematische Aufbau erhalten.

Ziffer 1.2.1.2 (neu) verweist auf das Verfahren gemäss der sog. Schutzklausel in Kapitel 12 Sektion V Ziffer 4 MRA. Dieses Verfahren ist für Fälle vorgesehen, in denen eine ernsthafte Gefähr-

3 SR 741.511

4 Mutual Recognition Agreement - Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81).

5 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen, und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie); EU-ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1, in der aktuellen Fassung gem. Anhang 2 VTS (SR 741.41).