Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

In Zukunft soll die wirtschaftliche Landesversorgung mit Blick auf schwere Mangellagen vermehrt bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Stabilität lebenswichtiger Versorgungssysteme und Infrastrukturen leisten. Betriebe, die für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen von erhöhter Bedeutung sind, können zu bestimmten Vorbereitungsmassnahmen verpflichtet werden. Von einer solchen zusätzlichen Regulierung sind einzelne wenige Betriebe mit einer bedeutenden Marktstellung betroffen, deren wirtschaftliche Leistung für das Gemeinwesen unverzichtbar ist. Dabei ist nicht zu übersehen, dass solche Massnahmen letztlich im eigenen betrieblichen Interesse der betroffenen Unternehmen liegen. Wo eine finanzielle Belastung nicht zumutbar ist, können die Leistungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Eigeninteressen abgegolten werden. Zudem ist bei solchen Massnahmen seitens des Bundes stets auch darauf zu achten, dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

4 Legislaturplanung

Die Revision des Landesversorgungsgesetzes ist in der Botschaft vom 25. Januar 2012 zur Legislaturplanung 2011-2015 (BBl 2012 481) angekündigt. Die Verabschiedung einer Botschaft zur Revision des LVG ist unter dem Ziel 2 «Die schweizerische Wirtschaft ist durch bestmögliche Rahmenbedingungen gefestigt und wächst weiterhin» der Leitlinie 1 als Richtliniengeschäft aufgeführt (BBl 2012 539, 607).

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

5.1.1 Gesetzgebungsauftrag von Artikel 102 BV

Nach Artikel 102 BV stellt der Bund die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen und kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Als Kriterium für die Massnahmen des Bundes zur Sicherstellung der Landesversorgung soll mit der Revision des LVG künftig nur noch die schwere Mangellage dienen (siehe Ziff. 1.3.2). Die Unterscheidung nach der Ursache zwischen militärischen beziehungsweise machtpolitischen Bedrohungen einerseits und schweren Mangellagen aufgrund von Marktstörungen andererseits fällt weg. Artikel 102 BV erwähnt die Fälle machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie schwerer Mangellagen explizit. Für die Regelung der wirtschaftlichen Landesversorgung kommt es jedoch nicht darauf an, aus welchen Gründen eine schwere Mangellage eintreten kann.

Artikel 102 BV steht einer Revision des Landesversorgungsgesetzes, die sich ausschliesslich auf schwere Mangellagen ausrichtet, nicht entgegen. Dies umso weniger, als es auch bei kriegerischen oder machtpolitischen Bedrohungen darum geht, Massnahmen für deren Auswirkungen auf die Wirtschaft, das heisst für den Eintritt schwerer Mangellagen, zu treffen. Sollte es zu kriegerischen oder machtpolitischen Bedrohungen kommen, die zu Versorgungsengpässen führen, wäre das revidierte Gesetz ebenfalls anwendbar. In der neueren Lehre wird denn auch – vor allem im