Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten

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Stellungnahmen zum Entsorgungsprogramm

mittelbar nach der Standortfestlegung (Rahmenbewilligung) eine Überwachung aufzubauen. Entsprechende Überwachungstechniken werden bereits heute in den Felslabors am Grimsel und Mont Terri entwickelt. Sowohl Nagra als auch ENSI beteiligen sich an internationalen Forschungsprogrammen zum Thema Monitoring.

Gemäss Art. 39 Abs. 1 KEG muss der Eigentümer eines geologischen Tiefenlagers nach Abschluss der Einlagerung ein aktualisiertes Projekt für die Beobachtungsphase vorlegen. Eine Übertragung der Überwachung an eine andere Stelle, z. B. die nukleare Aufsicht, ist nicht vorgesehen und widerspricht auch dem Prinzip der klaren Trennung zwischen Betreibenden des Lagers einerseits und einer unabhängigen Aufsicht andererseits, wie es die Kernenergiegesetzgebung vorsieht. Ob die Aufsicht im Pilotlager zur Kontrolle der Messungen der Nagra eigene Messinstrumente installiert, bleibt zu diskutieren. Eine Aufsicht-eigene radiologische Umgebungsüberwachung wird seitens ENSI bereits heute in der Umgebung der Kernkraftwerke praktiziert.

Räumliche und hydraulische Trennung des Pilotlagers vom Hauptlager

Die Kantone AG, TG und SH, die Gemeinden Buchs und Linn, die Grünen Bezirk Bülach, die Grünen Däniken, die Grünen ZH, Greenpeace, KLAR! Schaffhausen, KLAR! Züri Unterland, LoTi, NOE, NWA Aargau, SES, WWF Schweiz und das Österreichische Umweltbundesamt erwarten, dass die hydraulische und räumliche Trennung des Pilotlagers vom Hauptlager unter Berufung auf das EKRA-Konzept (EKRA 2000) realisiert wird, z. B. indem unabhängige Zugänge erstellt werden. Das Österreichische Umweltbundesamt ist der Ansicht, dass andernfalls die Aussagekraft der während der Beobachtungsphase erhobenen Informationen zur Funktion des Endlagersystems reduziert werden könne. Diese böten jedoch eine wichtige Grundlage für die Entscheidung zum endgültigen Verschluss des Lagers oder aber zur Rückholung von Abfällen. Das Österreichische Umweltbundesamt fordert, dass diese Elemente bei der weiteren Konzeptentwicklung vertieft zu betrachten sind und ein Abweichen vom ursprünglichen EKRA-Konzept nur nach detaillierten Untersuchungen und Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile erfolgen soll.

Würdigung

Gemäss Art. 66 KEV muss das Pilotlager vom Hauptlager räumlich und hydraulisch getrennt sein. Störfälle im Pilotlager dürfen die Betriebs- und Langzeitsicherheit des Hauptlagers nicht beeinträchtigen und umgekehrt (Richtlinie ENSI-G03, Kap. 5.1.5). Das Überwachungsprogramm eines Pilotlagers muss Messungen zur zeitlichen Entwicklung eines Pilotlagers und seines geologischen Umfeldes vorsehen, so dass Aussagen möglich sind (a) über die sicherheitsrelevanten Zustände und Vorgänge in einem Pilotlager und in dessen geologischem Umfeld, (b) über die frühzeitige Erkennung unerwarteter Entwicklungen, (c) über die Wirksamkeit des Barrierensystems und (d) zur Erhärtung des Sicherheitsnachweises. Die Aussagen müssen auf die Verhältnisse im Hauptlager und in dessen geologischem Umfeld übertragbar sein (ENSI-Richtlinie G03, Kap. 5.2.2).

Die Überlegungen der EKRA sind in diese Vorgaben an die Auslegung des Pilotlagers eingeflossen. Die geforderte räumliche und hydraulische Trennung zwischen Pilotlager und Hauptlager (zur Vermeidung einer Wechselwirkung zwischen diesen Lagerteilen) wurde seitens Nagra letztmals im Rahmen der Kostenstudie 2011 mit einem separaten Zugang für Haupt- und Pilotlager dargestellt. Damit können die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden. Es gilt jedoch zu bedenken, dass die im Pilotlager erhobenen Daten, wie in der Richtlinie ENSI-G03 ausgeführt, auf das Hauptlager übertragbar sein müssen und das mit einer starken räumlichen Trennung allenfalls auch Abweichungen von dieser Übertragbarkeit in Kauf genommen werden (z. B. durch einen reduzierten Wärmeeintrag des viel kleineren Pilotlagers im Vergleich zum HAA-Hauptlager). Folglich sind in der Auslegung verschiedene, sich je nach Lagerauslegung und Abfalltyp zum Teil konkurrierende Anforderungen zu berücksichtigen. Das ENSI wird die Erfüllung dieser Anforderungen in den sich schrittweise konkretisierenden Lagerprojekten stufengerecht prüfen.