Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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Organisation Vollzug/Netzzuschlagfonds – Zuständigkeiten

Der Vollzug beim Einspeisevergütungssystem wurde bei dessen Start im Jahr 2009 per Verordnung der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid übertragen. Das Gesetz sagt zu den Zuständigkeiten bisher lediglich, dass bei Streitigkeiten die Elektrizitätskommission (ElCom) entscheidet. Die Auslagerung an die nationale Netzgesellschaft hat sich grundsätzlich bewährt, v.a. auch wegen der Schnittstellen zu den übrigen Aufgaben der Swissgrid (sie kümmert sich z.B. auch um das Herkunftsnachweiswesen). Die Organisation soll daher im Grundsatz beibehalten und im Energiegesetz verankert werden. Hinzukommen sollen – wegen der Nähe und Ähnlichkeit zum Einspeisevergütungssystem – neue Aufgaben (Photovoltaik-Einmalvergütung, WKK-Vergütungssystem, vgl. Ziffer 1.3.3).

Die Auslagerung des Vollzugs dieser Aufgaben erfolgt im Wissen darum, dass – theoretisch – ein gewisser Interessenkonflikt bestehen kann. Das Aktionariat der Swissgrid AG setzt sich u.a. aus Elektrizitätsversorgungsunternehmen zusammen, die sich auch mit Projekten für das Einspeisevergütungssystem bewerben. Die Auslagerung ist aber heute bereits Faktum, und der potenzielle Konflikt hat bisher nicht zu Problemen geführt.

Um das Mass an Unabhängigkeit zu erhöhen, sollen dennoch gewisse Massnahmen getroffen werden. Die Vollzugsaufgaben werden darum einer separaten Vollzugsstelle zugewiesen, die zwar eine Tochtergesellschaft der Swissgrid AG ist, aber auch eigenständig und weisungsungebunden ist. Die Tochter wird organisatorisch von der Muttergesellschaft und von der übrigen Energiewirtschaft entflochten. Überdies untersteht sie der Aufsicht des Bundes (Bundesamt für Energie).

Alternativ zur Belassung des Vollzugs bei der Netzgesellschaft bzw. in ihrem unmittelbaren Umfeld wäre in Frage gekommen, die Aufgaben dem Bundesamt für Energie (BFE) zu übertragen. Das BFE verfügt ebenfalls über das nötige Fachwissen, nicht zuletzt weil es an der Erarbeitung der betreffenden Regelwerke beteiligt ist. Beim BFE sind aber die erwähnten Schnittstellen nicht vorhanden und es ist fraglich, ob die Zentralverwaltung den Vollzug, der teilweise ein standardisiertes Massengeschäft ist, so flexibel wie eine private Stelle bewältigen könnte. Weiter denkbar wäre die Auslagerung an eine neu zu schaffende Stelle gewesen, z.B. an eine bundesnahe Agentur. Eine solche Lösung hätte aber den Nachteil gehabt, dass die erwähnten Schnittstellen nicht gegeben sind und dass das Fachwissen in einer weiteren Struktur hätte aufgebaut werden müssen, obwohl dieses heute bereits an mindestens zwei Stellen existiert.

Die Alternativen hätten zwar durchaus auch Vorteile, überzeugen unter dem Strich aber doch weniger als die Aufrechterhaltung des Status quo (in modifizierter Form).

In den Bereichen, in denen die vorgeschlagene Lösung nicht sachgerecht wäre (Wettbewerbliche Ausschreibungen, Geothermie-Garantien und Entschädigung bei Wasserkraftwerken), v.a. weil die erwähnten Schnittstellen nicht relevant sind und weil es kein Massengeschäft gibt, erfolgt ein Regimewechsel: Neu wird die Zentralverwaltung zuständig (Bundesamt für Energie und Bundesamt für Umwelt).

Liegt die Hauptaufgabe, nämlich der Vollzug des Einspeisevergütungssystems, bei der nationalen Netzgesellschaft bzw. bei der Vollzugsstelle, ist es konsequent, wenn der Fonds mit den Mitteln, die zum grössten Teil auf das Einspeisevergütungssystem entfallen, ebenfalls dort angesiedelt ist. Die heutige Stiftung braucht es daher nicht mehr. Diese ist deshalb aufzulösen und es ist ein einfacher Fonds einzurichten, der nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.